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Gleichbehandlung - sehr wichtig und eilig -

19. September 2006 10:17 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Arbeitgeber veranlaßt ein Rundschreiben, fordert allgemein die Arbeitnehmer eines Bereiches auf, mit einer Abfindungsregelung den Betrieb zu verlassen. Es wird umstrukturiert und betriebsbedingte Kündigungen sollen damit aufgefangen werden.
der Passus des Arbeitgebes lautet:

"Voraussetzung für die Zahlung einer Abfindung ist die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen schriftlichen Auflösungsvertrag auf Veranlassung des Arbeitgebers (Prinzip der beiderseitigen Freiwilligkeit). Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Auflösungsvertrages mit einer Abfindungszahlung besteht nicht. Der Arbeitgeber muss an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein betriebliches Interesse haben."

Was bedeutet: die "Nichtproduktiven" sollen damit den Betrieb verlassen und werden mit einer hohen Summe abgefunden, die "Bleibenden" machen unzählige Überstunden.
Ich möchte diese Gelegenheit auch nutzen und mich beruflich umorientieren, da die Sicherung des Arbeitsplatzes nicht gewiß ist.

Findet hier nach § 242 eine Ungleichbehandlung statt und ist dies rechtens oder habe ich arbeitsrehtlich Aussicht auf Erfolg? Der Arbeitgeber stimmt in meinem Fall des Aufhebungsvertrages nicht zu!
Ein weiterer Hintergrund ist die seit Jahren zugesicherte Gehaltserhöhung, die nie stattfand. Nunmehr aber werden andere mit hohen Summen abgefunden. Eine Sicherheit auf den Arbeitsplatzes kann nicht gegeben werden. Deshalb möchte ich die Chance auch für mich nutzen. Die zeitliche Begrenzung des Aufhebungsvertrages ist bald vorüber (lt. Ankündigung des Arbeitgebers)

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen

sirojeko

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Zunächst weise ich darauf hin, dass bei Anwendung eines Tarifvertrages eine andere Betrachtung möglich sein kann. Eine solche Prüfung wäre vertiefend und kann nicht im Rahmen dieses Forums stattfinden.

Ich sehe keine Ungleichbehandlung: Der Grundsatz der Vertragsfreiheit, also auch die Wahl des Vertragspartners, wird hier nicht von den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242) berührt. Im Ergebnis sollen betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden. Der Abschluss von Aufhebungsverträgen dient diesem Zweck in zulässiger Art und Weise.

Das Rundschreiben stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss des Aufhebungsvertrages dar. Ein Anspruch auf Abschluss des Aufhebungsvertrages auch mit Ihnen ist nicht ersichtlich.

Bei der Frage der Gehaltserhöhung wären zusätzliche Angaben erforderlich, insbesondere in welcher konkreten Form und wann die Zusagen erfolgt sind.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und auch zur weiteren Vertretung zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

Rückfrage vom Fragesteller 19. September 2006 | 11:24

Sehr geehrter Herr Timm,
ich sehe die Ungleichbehandlung in zweierlei Hinsicht:
- gehen Arbeitnehmer, die nicht mehr "gebraucht" werden mit einer hohen Summe, die ich in meiner restlichen Arbeitszeit nie vermag zu erwirtschaften und nur, weil ich ein unverzichtbarer Mitarbeiter bin,wird mir diese Chance genommen!?
- es wird noch immer umstrukturiert und ich könnte nächstes Jahr arbeitslos werden, ohne diese hohe Abfindungssumme, die nur auf dieses Jahr begrenzt wurde, denn lt. Tarifvertrag liegt diese Summe weit darunter
- im Rundschreiben ist nicht explizit eine Gruppe genannt, auf die es zutreffen könnte, der Appell geht an alle!
Sehr unverständlich. Bitte konkretisieren Sie dies.

Vielen Dank
sirojeko

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. September 2006 | 14:29

Vielen Dank für Ihre Nachfrage und den Anhang, den ich bei meiner Antwort berücksichtigt habe.

Der Sachverhalte bewegt sich zugegebenermaßen im Grenzbereich. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist m. E. dennoch nicht verletzt:

Er sieht für freiwillige Leistungen wie z. B. Weihnachtsgeld ein Verbot der Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund vor. Bei dem Angebot des Abschlusses eines Aufhebungsvertrag mit der Gegenleistung einer Abfindung ist keine freiwillige Leistung zu sehen. Zudem ist wohl ein sachlicher Grund gegeben: Das Unternehmen befreit sich von „unproduktiven“ Kräften.

Soweit Sie auf die unsichere Zukunft abstellen, handelt es sich um Spekulationen, die leider im Gesetz keine Berücksichtigung finden.

Leider kann ich Ihnen auch jetzt keine positive Auskunft geben.

RA Timm

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