Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst muss ihre Betriebszugehörigkeit berechnet werden. Die gesetzliche Regelung, dass dies erst ab dem Lebensalter von 25 Jahren gilt, ist nicht mehr anwendbar (EUGH, 19. Januar 2010,Az: C-555/07
). Somit bleibt zu fragen, was alles zur Betriebszugehörigkeit fällt, denn das BGB spricht ausdrücklich von Arbeitsverhältnis, welches die Ausbildung an und für sich nicht ist. Dennoch hat das BAG in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Ausbildungsverhältnisse zur Betriebszugehörigkeit zu zählen sind, wenn unmittelbar auf die Ausbildung die Übernahme im selben Betrieb erfolgt (BAG, Urteil v. 2.12.1999, Az.: 2 AZR 139/99
)
Nun kann die Kündigungsfrist nach § 622 BGB
berechnet werden. Dieser besagt:
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. 10 Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. 12 Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.)
Sie sind seit September 2007 im Betrieb und wir haben mittlerweile November 2017. Sie sind also über 10 Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Damit haben sie nach § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB
eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende.
Die Regelung, dass der Arbeitnehmer den gleichen verlängerten Kündigungsfristen wie der Arbeitgeber unterliegt, ist unproblematisch wirksam.
Folglich können sie, wenn sie diesen Monat noch kündigen und die Kündigung bis spätestens 30.11.2017 zugeht, das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2018 beenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.11.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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