Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gilt grundsätzlich nur die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - auch längere Zeit - unter deutlicher Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, ergibt für sich genommen noch keine Vertragsänderung, so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 25. 4. 2007 - 5 AZR 504/06
). Hieraus allein kann Ihr Arbeitnehmer also noch nicht beanspruchen, auch künftig in diesem erhöhten Umfang beschäftigt zu werden und mehr Urlaubstage zu bekommen.
Die Annahme einer dauerhaften Vertragsänderung mit einer erhöhten regelmäßigen Arbeitszeit setzt vielmehr die Feststellung entsprechender Erklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Dafür kann neben anderen Umständen von Bedeutung sein, um welche Art von Arbeit es sich handelt, wie sie in die betrieblichen Abläufe integriert ist und in welcher Weise die Arbeitszeit hinsichtlich Dauer und Lage geregelt bzw. ausgedehnt wird (BAG in dem oben zitierten Urteil).
Eine allgemeingültige Antwort auf Ihre Fragen kann daher leider nicht gegeben werden, es kommt stets auf den konkreten Einzelfall an. Wenn in Ihrem Unternehmen aber regelmäßig (und nicht nur in Ausnahmefällen oder zu bestimmten Anlässen) ein Mehrbedarf besteht, der nur durch Überstunden in deutlichem Umfang gedeckt werden kann, besteht tatsächlich ein nicht zu unterschätzendes Risiko, dass sich die Teilzeitstellen in Vollzeitstellen umwandeln (mit den entsprechenden rechtlichen Folgen). Es gibt aber Möglichkeiten, dieses Risiko durch vertragliche Vereinbarung zu minimieren - hierzu sollten Sie sich von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt vor Ort beraten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort. Eine Rückfrage habe ich noch zu dem Themenkomplex. Vielleicht sind Sie so nett und beantworten mir diese noch: Müssen bei Krankmeldung eines Mitarbeiters auch die geplanten Überstunden der Krankheitstage mit ausbezahlt werden, also so wie der Mitarbeiter im Arbeitsplan für die nächsten Tage steht, oder reicht es die vertraglich vereinbarten Stunden pro Krankheitstag auszubezahlen und die Überstunden zu streichen?
In der Regel müssen die geplanten Überstunden mit ausbezahlt werden, da es darauf ankommt, in welchem Umfang der Arbeitnehmer gearbeitet hätte, wenn er arbeitsfähig gewesen wäre (vgl. z.B. Bundesarbeitsgericht Az. 5 AZR 511/00
).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt