Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie sich derzeit in der Wohlverhaltensperiode im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens befinden. Insoweit fragen Sie ja auch nach abzuführenden Beträgen.
Der Schuldner ist aus insolvenzrechtlichen Vorschriften nicht gehindert eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Wenn also keine gewerberechtlichen Tätigkeitsverbote oder dergleichen vorliegt, kann der Schuldner selbständig tätig werden.
Für diesen Fall regelt das Gesetz dann in § 295 Abs. 2 InsO, dass den Schuldner die Obliegenheit trifft, die Beträge an den Treuhänder auszukehren, wie dies auch bei einem angemessenen Dienstverhältnis der Fall wäre. Ist der Schuldner - wie in Ihrem Fall - zusätzlich abhängig beschäftigt, so hat er die Beträge insoweit aufzustocken wie dies der Fall wäre, wenn er statt der selbständigen Tätigkeit zusätzlich abhängig beschäftigt wäre. Allerdings gilt dies nur bis zur Höhe einer Vollzeitbeschäftigung. Mehrarbeitsstunden werden dann so behandelt dass ihre Erträge nur zur Hälfte pfändbar sind, vgl. § 850a Nr. 1 ZPO.
Wenn der Schuldner mehr erzielt, als bei einer vergleichsweisen abhängigen Tätigkeit, dann kann er die Überschusse für sich behalten. Er muss lediglich den Vergleichsmaßstab beachten.
Ihre Frage nach der Zuständigkeit eines Anwaltes interpretiere ich so, dass Sie Bedarf nach weitergehender anwaltlicher Beratung haben. Ich stehe Ihnen mit meiner insolvenzrechtlichen Ausrichtung im Rahmen einer Direktfrage oder unter meinen Kontaktdaten gerne weiterhin zur Verfügung.