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Privatinsolvenz Beträge vom Konto abgehoben

| 8. September 2025 16:17 |
Preis: 95,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


18:06

Mein Mann hat eine jüngere und eine eine ältere Schwester. Die Mutter der drei Geschwister leidet seit einigen Jahren an Demenz und lebt mittlerweile seit einigen Jahren in einem Pflegeheim. Sie hat 2013 der jüngeren Schwester eine Generalvollmacht und allen drei Geschwistern jeweils eine Vorsorgevollmacht erteilt (die jeden zum alleinigen Handeln in Gesundheitsvorsorge, aber auch zur Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten bevollmächtigt).

Die Generalvollmacht hat meine Schwiegermutter damals der jüngeren Schwester erteilt, da sie die einzige ist, die in ihrer Nähe wohnt (Allgäu), die andere Schwägerin lebt in der Schweiz, mein Mann und ich in NRW.

Die jüngere Schwester meines Mannes befindet sich seit ca. 1,5 Jahren in Privatinsolvenz.

Nun haben mein Mann und seine ältere Schwester vor einigen Tagen entdeckt, dass die Jüngere seit Beginn der Insolvenz in unregelmäßigen Abständen kleinere und auch etwas größere Beträge vom Konto meiner Schwiegermutter abhebt - insgesamt ca. 500 € durchschnittlich im Monat; insgesamt beläuft sich der Betrag auf 11.000 € (bis jetzt). Sie hatte im Vorfeld meine ältere Schwägerin informiert, dass sie Geld (für sich; z.B. für Lebensmitteleinkäufe, Autoreparatur) von diesem Konto abhebt; die Ausmaße sind aber meiner älteren Schwägerin und meinem Mann erst vor einigen Tagen aufgefallen.

Abgesehen von allem anderen sind wir der Ansicht, dass dieses Verhalten gegen die Insolvenzauflagen verstößt und sind uns fast sicher, dass die Beträge nicht an den Insolvenzverwalter gemeldet wurden; meine jüngere Schwägerin behauptet, es bestünde keine Grenze zur Unterstützung in der Privatinsolvenz durch Angehörige, solange das unregelmäßig und auch in unregelmäßigen Abständen geschieht. Einschränkungen gäbe es lediglich für Geschenke.

Meine Frage: Könnte ein Verstoß gegen die Insolvenzauflagen vorliegen? Könnte ein strafrechtlicher Verstoß (z.B. Betrug) vorliegen? Und wenn ja, machen sich mein Mann und meine ältere Schwägerin ggf. strafrechtlich schuldig, wenn sie in dieser Angelegenheit nichts unternehmen (also ggf. den Insolvenzverwalter informieren)? Besteht ggf. eine Möglichkeit, die Generalvollmacht anzufechten bzw. widerrufen zu lassen, da meine Schwiegermutter aufgrund ihrer Demenzerkrankung hierzu ja leider nicht mehr in der Lage ist?

8. September 2025 | 17:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung spricht vieles dafür, dass das Verhalten Ihrer jüngeren Schwägerin sowohl insolvenzrechtlich als auch möglicherweise strafrechtlich problematisch ist. Während des laufenden Insolvenzverfahrens ist die Schuldnerin verpflichtet, ihre Einkünfte sowie alle Zuwendungen vollständig und wahrheitsgemäß gegenüber dem Insolvenzverwalter anzugeben. Werden Gelder von Dritten – hier von dem Konto der Mutter – regelmäßig entnommen und für den eigenen Lebensunterhalt verwendet, so handelt es sich wirtschaftlich um Zuwendungen an die Schuldnerin. Diese wären dem Insolvenzverwalter anzugeben. Unterbleibt dies, kann das einen Verstoß gegen die Obliegenheiten nach der Insolvenzordnung darstellen und im schlimmsten Fall den Verlust der Restschuldbefreiung nach sich ziehen. Strafrechtlich kann ein solches Verhalten, wenn es vorsätzlich geschieht, den Tatbestand des Bankrotts (§ 283 StGB) oder der Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB) erfüllen. Auch Betrugshandlungen kommen in Betracht, wenn gegenüber dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter bewusst unzutreffende Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden.

Für Ihren Mann und seine ältere Schwester besteht keine strafrechtliche Verantwortung allein durch das bloße Wissen um die Vorgänge. Eine Garantenstellung, die zu einer strafrechtlich relevanten Handlungspflicht führen würde, besteht in der Regel nicht. Gleichwohl kann es rechtlich sinnvoll sein, den Insolvenzverwalter zu informieren, um sich nicht dem Vorwurf einer möglichen Mitwirkung oder Duldung auszusetzen, insbesondere da Sie durch die Vorsorgevollmacht Einblick und Einfluss auf die finanziellen Angelegenheiten haben.

Hinsichtlich der Generalvollmacht ist zu beachten, dass diese grundsätzlich nur durch die Vollmachtgeberin selbst widerrufen werden kann. Da Ihre Schwiegermutter aufgrund ihrer Demenzerkrankung nicht mehr geschäftsfähig ist, kann sie den Widerruf nicht wirksam erklären. In einem solchen Fall kommt eine gerichtliche Lösung in Betracht: Das Betreuungsgericht kann eine rechtliche Betreuung anordnen und der Betreuer wäre dann befugt, bestehende Vollmachten zu widerrufen, wenn dies zum Schutz der Betroffenen erforderlich ist. Angesichts der von Ihnen geschilderten Entnahmen dürfte es naheliegen, dass das Gericht eine Kontrolle für geboten hält.

Zusammenfassend: Ja, es liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein insolvenzrechtlicher Verstoß Ihrer jüngeren Schwägerin vor, der auch strafrechtliche Relevanz entfalten kann. Ihr Mann und seine ältere Schwester sind nicht automatisch strafrechtlich haftbar, sollten aber im eigenen Interesse überlegen, die Angelegenheit transparent gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. dem Betreuungsgericht zu machen. Zudem ist ein Antrag auf Einrichtung einer Betreuung ein sinnvoller Weg, um die Generalvollmacht zu überprüfen und gegebenenfalls widerrufen zu lassen, damit die finanziellen Interessen Ihrer Schwiegermutter künftig wirksam geschützt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 8. September 2025 | 17:45

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich hätte eine letzte Frage bezüglich der Betreuung:

Muss zwingend ein Außenstehender die Betreuung übernehmen oder könnte das auch meine ältere Schwägerin oder mein Mann (oder beide) übernehmen bzw. beantragen?

Vielen Dank vorab!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. September 2025 | 18:06

Im Betreuungsrecht gilt der Grundsatz „So viel Selbstbestimmung wie möglich, so viel staatliche Fürsorge wie nötig". Das bedeutet: Das Betreuungsgericht prüft zunächst, ob geeignete Personen aus dem Familien- oder nahen Umfeld bereitstehen. Angehörige – also Ihr Mann oder die ältere Schwester – können daher selbst als Betreuer vorgeschlagen werden. Das Gericht wird diesen Vorschlag in aller Regel berücksichtigen, wenn keine wichtigen Gründe dagegensprechen (z. B. eigene Überforderung, Interessenkonflikte oder Streitigkeiten zwischen den Geschwistern).

Auch eine gemeinsame Betreuung durch zwei Personen ist möglich, etwa indem die Aufgabenbereiche aufgeteilt werden (z. B. einer für Gesundheitssorge, der andere für Vermögenssorge). Voraussetzung ist, dass dies praktikabel erscheint und das Gericht keinen Konflikt zwischen den Betreuern befürchten muss.

Nur wenn kein geeigneter Angehöriger zur Verfügung steht oder die Gefahr besteht, dass das Wohl der Betroffenen durch familiäre Spannungen gefährdet wäre, bestellt das Gericht einen externen Berufsbetreuer.

Sie können also mit guten Chancen beantragen, dass Ihr Mann oder die ältere Schwester (oder beide) die Betreuung übernehmen. Wichtig ist, dem Gericht darzulegen, dass sie zuverlässig sind, ein gutes Vertrauensverhältnis zur Mutter besteht und sie in der Lage sind, die Betreuung sachgerecht wahrzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. September 2025 | 20:47

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