Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Getrennt lebend - Wie hoch ist der Unterhalt und kann man das auch ohne anwalt regeln?

6. Dezember 2011 18:05 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


10:29

Hallo,
Ich und mein Mann wollen uns trennen.
Wir wollen uns aber nicht scheiden lassen,weil wir ein gemeinsames Kind haben und ich schwanger bin.
Wir haben einvernähmlich entschieden einfach nur getrennt zu leben.
Außerdem haben wir eine Eigentumswohnung die jedem zur hälfte gehört.(nicht abbezahlt)
Ich will wegziehen zu meinen eltern in die stadt.
Er ist damit einverstanden.
Wie hoch ist der Unterhalt und kann man das auch ohne anwalt regeln? Kann ich wirgendwelche unterstützung von ämtern erwarten?
Mein Mann kann mir nähmlich nur ca 400€ monatlich überweisen
wie meldet man so was an?

6. Dezember 2011 | 18:39

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie können ohne Weiteres eine Vereinbarung über den zu zahlenden Unterhalt schließen, bzw. diesen durch den Ehemann zahlen lassen.

Er würde sich pauschal aus der Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen berechnen. Von der Differenz würden 3/7 vom Unterhaltsschuldner gezahlt werden. Dies betrifft den Ehegattenunterhalt.

Privilegiert, also vor dem Ehegattenunterhalt, muss der Kindesunterhalt gezahlt werden. Dieser bemisst sich nach den Alterstufen der Kinder und dem jeweiligen Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners. Hier können Sie als Anhaltspunkt die Düsseldorfer Tabelle heranziehen. Auch hier muss das Einkommen bereinigt werden (Abzug von beruflichen Aufwendungen etc.).

Den Kindesunterhalt können Sie auch mit Hilfe des Jugendamtes festsetzen lassen. Es wird dann dort eine sog. Urkunde über den Kindesunterhalt freiwillig errichtet.

Die Unterstützung von den Ämtern ist personenbezogen und orientiert sich an Ihren Verhältnissen (Einkommen, Wohn- und Vermögenssituation etc.). Sie können hier ggf. Betreuungsgeld oder Elterngeld beantragen, ggf. auch Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II.

Erhalten Sie öff. Leistungen, kann es sein, dass der Unterhaltsschuldner bis zur Selbstbehaltsgrenze herangezogen wird, d.h. die Unterhaltsansprüche auf das Amt übergehen und von diesem dann geltend gemacht werden.

Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung und hoffe, Ihnen zunächst hilfreich geantwortet zu haben.

Viele Grüße


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 6. Dezember 2011 | 19:00

Zur Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen.
Zählt das Kindergeld bei mir auch zum Einkommen?
Was wären die ersten schritte? Bei welchem Amt zuerst?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Dezember 2011 | 10:29

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen, es wird jedoch bei der Berechnung des Kinderunterhaltes einkommensmindernd berücksichtigt. Wenn die Kinder in ihren Fall bei der Ehefrau bleiben, würde das hälftige Kindergeld dem Ehemann positiv angerechnet, also vom Unterhaltsbetrag abgezogen.

Die Schritte könnten wie folgt aussehen:

Zu Beginn sollten Sie gemeinsam mit dem Ehemann zum Jugendamt gehen und lassen dort den Kindesunterhalt ausrechnen. Gleichzeitig errichten Sie dort zusammen mit dem Ehemann eine entsprechende Unterhaltsurkunde. Der Ehemann müsste dann den entsprechenden Unterhaltsbetrag zahlen.

Anschließend würden sie sich auf einen gewissen Betrag für den Ehegattenunterhalt einigen, sofern der Selbstbehalt des Mannes noch nicht unterschritten ist. Falls dies nicht möglich ist, müssten sie hier eine eigene Berechnung vornehmen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche auf Ehegattenunterhalt beauftragen.

Sofern im vorliegenden von Ehegattenunterhalt geschrieben wird, so kann dieser auch vor der Scheidung als Trennungsunterhalt bezeichnet werden.

Sofern Sie nach der Trennung Leistungen von einem Amt erhalten, könnten sie auch diese Unterhaltsansprüche an das Amt abtreten und das Amt würde diese geltend machen. Oftmals gibt es ja auch einen automatischen gesetzlichen Forderungsübergang. Sie er halten dann die öffentlichen Leistungen, die ihnen zustehen würden.

Gerne stehen weiterhin zur Verfügung.

ANTWORT VON

(448)

Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...
FRAGESTELLER