Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zu 1) Grundsätzlich sind die Einlagen sofort fällig, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht. Die Gesellschafter, die ihre Geldeinlage nicht sofort leisten, können zur Zahlung aufgefordert werden. Außerdem müssen Zinsen in Höhe von 5 % von dem Zeitpunkt an entrichtet werden, an dem Zahlungen hätten geleistet werden müssen.
Zu 2)
Die neue Situation ist mit erheblichen rechtlichen als auch finaneziellen Risiken verbunden. Sie sollten ernsthaft überlegen, ob Sie nicht die Gesellschaft auflösen.
a) Sollte keine Vereinbarung getroffen worden sein, so sieht das Gesetz vor, daß die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist (§ 709 Abs. 1 BGB
). In der Regel werden aber in Gesellschaftsverträgen abweichende Vereinbarungen dahingehend getroffen.
Als Minderheitsgesellschafter haben Sie - je nachdem wie der Gesellschaftsvertrag gestaltet ist - nur beschränkte Möglichkeiten der Einwirkung. Sie haben zwar Auskunftsansprüche (§ 716 BGB
) und Informationsrechte (§713 BGB
), doch wird Ihnen dies zur Vermeindung einer Insolvenz kaum helfen.
Welche Entscheidungsbefugnis Sie als Gesellschafter haben, steht in Ihrem Gesellschaftsvertrag. Für bestimmte Geschäfte wird man Ihnen ein Zustimmungsrecht einräumen müssen.
Wenn Sie aber von der Geschäftsleitung ausgeschlossen sind, so können können Sie bestimmten Geschäften, die Ihr Geschäftsführer tätigt nicht widersprechen.
b) Wenn Sie Gesellschafter bleiben wollen, dann haften Sie grds. auch persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sie haften grundsätzlich mit Ihrem Gesellschafter zusammen als sog. Gesamtschuldner (§ 427 BGB
), d.h. ein Gläubiger kann entweder Sie oder den anderen Gesellschafter in die Haftung nehmen.
Problematisch ist, daß Sie die Haftung gegenüber Dritten nur in ganz engem Rahmen auf das Gesellschaftervermögen begrenzen können.
c) Sie können aber auch aus der Gesellschaft durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages ausscheiden. Dies zieht in der Regel die Auflösung der Gesellschaft nach sich, außer im Gesellschaftsvertrag ist eine sog. Fortsetzungsklausel vereinbart.
Wenn Sie den Vertrag kündigen wollen, müssen Sie aber die Voraussetzungen des GbR- Vertrags beachten (z.B. die Kündigungsfrist, die Schriftform).
Um Ihre Rechte aber genau zu beurteilen, wäre ein Einsicht in den Gesellschaftsvertrag notwendig.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Klaus Wille
Zur Einlage!?
Der Krediet wurde zu 40% in Anspruch genommen obwohl der Gesellschaftsvertrag schon vorher bestand u es wäre kein Problem gewesen das Geld abzurufen.
Dies ist jetz 10Jahre her und ich hörte damals auf meinen lieben netten Gesellschafter(Vater).
Das Unternehmen läuft top aber mich nervt diese Einlage nach 10Jahren u dies wird mir immer wieder zum Verhängnis da ich diese bringen soll!
Gibts da nichts?
Habe 9Jahre lang mitgearbeitet von 4AnG hoch auf 8 AnG u jetz-Schulden!
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn in dem Geselltschaftsvertrag die Verpflichtung zur Zahlung der Einlage besteht, dann müssen Sie diese auch nach längerer Zeit zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille