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Gesellschafter als GF entlassen

3. Juli 2006 08:55 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich führe ein Unternehmen als GbR mit 2Gesellschaftern und jeder ist GF.Da es zu einigen Streitigkeiten bei uns im Unternehmen gibt muß ich mein Posten als GF aufgeben und für ca 2-3Jahre das Unternehmen verlassen.Den Posten als GF muß ich abgeben.
Die Mehrheit der Anteile liegen bei dem 2.ten Gesselschafter.

Meine Fragen

1.Ich habe noch einen offenen Betrag von ca xxx€ als Einlage für die GbR zu leisten!
Mus ich dieses tun? Das es sich um einen Krediet handelte,der nicht in voller Höhe in Anspruch genommen wurde.

2.Für die Weiterführung der GbR wird ein Familienmitglied als GF
eingesetzt.
Welche chancen bleiben mir das die GbR nicht in 3Jahren pleite ist und ich eine Chance habe dieses zu kontollieren bzw abzu wenden?

-- Einsatz geändert am 03.07.2006 09:52:23

3. Juli 2006 | 11:28

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
E-Mail:

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zu 1) Grundsätzlich sind die Einlagen sofort fällig, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht. Die Gesellschafter, die ihre Geldeinlage nicht sofort leisten, können zur Zahlung aufgefordert werden. Außerdem müssen Zinsen in Höhe von 5 % von dem Zeitpunkt an entrichtet werden, an dem Zahlungen hätten geleistet werden müssen.

Zu 2)
Die neue Situation ist mit erheblichen rechtlichen als auch finaneziellen Risiken verbunden. Sie sollten ernsthaft überlegen, ob Sie nicht die Gesellschaft auflösen.

a) Sollte keine Vereinbarung getroffen worden sein, so sieht das Gesetz vor, daß die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist (§ 709 Abs. 1 BGB ). In der Regel werden aber in Gesellschaftsverträgen abweichende Vereinbarungen dahingehend getroffen.

Als Minderheitsgesellschafter haben Sie - je nachdem wie der Gesellschaftsvertrag gestaltet ist - nur beschränkte Möglichkeiten der Einwirkung. Sie haben zwar Auskunftsansprüche (§ 716 BGB ) und Informationsrechte (§713 BGB ), doch wird Ihnen dies zur Vermeindung einer Insolvenz kaum helfen.

Welche Entscheidungsbefugnis Sie als Gesellschafter haben, steht in Ihrem Gesellschaftsvertrag. Für bestimmte Geschäfte wird man Ihnen ein Zustimmungsrecht einräumen müssen.

Wenn Sie aber von der Geschäftsleitung ausgeschlossen sind, so können können Sie bestimmten Geschäften, die Ihr Geschäftsführer tätigt nicht widersprechen.

b) Wenn Sie Gesellschafter bleiben wollen, dann haften Sie grds. auch persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sie haften grundsätzlich mit Ihrem Gesellschafter zusammen als sog. Gesamtschuldner (§ 427 BGB ), d.h. ein Gläubiger kann entweder Sie oder den anderen Gesellschafter in die Haftung nehmen.

Problematisch ist, daß Sie die Haftung gegenüber Dritten nur in ganz engem Rahmen auf das Gesellschaftervermögen begrenzen können.

c) Sie können aber auch aus der Gesellschaft durch Kündigung des Gesellschaftsvertrages ausscheiden. Dies zieht in der Regel die Auflösung der Gesellschaft nach sich, außer im Gesellschaftsvertrag ist eine sog. Fortsetzungsklausel vereinbart.

Wenn Sie den Vertrag kündigen wollen, müssen Sie aber die Voraussetzungen des GbR- Vertrags beachten (z.B. die Kündigungsfrist, die Schriftform).

Um Ihre Rechte aber genau zu beurteilen, wäre ein Einsicht in den Gesellschaftsvertrag notwendig.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Klaus Wille

Rückfrage vom Fragesteller 3. Juli 2006 | 16:32

Zur Einlage!?

Der Krediet wurde zu 40% in Anspruch genommen obwohl der Gesellschaftsvertrag schon vorher bestand u es wäre kein Problem gewesen das Geld abzurufen.

Dies ist jetz 10Jahre her und ich hörte damals auf meinen lieben netten Gesellschafter(Vater).

Das Unternehmen läuft top aber mich nervt diese Einlage nach 10Jahren u dies wird mir immer wieder zum Verhängnis da ich diese bringen soll!
Gibts da nichts?
Habe 9Jahre lang mitgearbeitet von 4AnG hoch auf 8 AnG u jetz-Schulden!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juli 2006 | 14:10

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn in dem Geselltschaftsvertrag die Verpflichtung zur Zahlung der Einlage besteht, dann müssen Sie diese auch nach längerer Zeit zahlen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille

ANTWORT VON

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