Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Gründung einer weiteren GbR mit den gleichen Gesellschafter ist möglich. Es handelt sich dann um eine gesonderte GbR mit einem gesonderten Vermögen, wobei auch hier beide Gesellschafter persönlich haften.
2. Da es sich bei der GbR nicht um eine Firma im Sinne von § 17 HGB
handelt, stellt der Name der GbR eine Geschäftsbezeichnung dar. Die Grundregeln des Firmenrechtes nach §§ 18 ff HGB
gelten daher nicht. Insoweit finden die Regelungen des HGB zur Firmenklarkeit, Firmenwahrheit, Firmenausschließlichkeit etc. auf das Verhältnis der beiden GBRs keine Anwendung.
3. Gleichwohl ist es bei der GbR erforderlich, wenn diese am gleichen Ort wie die bestehenden GBR auftritt, dass eine Verwechslungsgefahr vermieden wird. Neben der Angabe der Namen der Gesellschafter wäre daher ein Zusatz zur Geschäfsbezeichnung zu wählen, um eine Unterscheidbarkeit von der bereits bestehenden GbR zu gewährleisten. Zwar droht aufgrund der Personenidentität der Gesellschafter keine Abmahnung aufgrund des gleichen Namens, jedoch ist es für den Wirtschaftsverkehr erforderlich, dass die jeweiligen GBR unterscheidbar ist. Diese Anforderung gilt umso mehr, als die beiden Gesellschaften am gleichen Ort tätig sind.
4. Sind die beiden Gesellschaften an unterschiedlichen Orten tätig, wird bereits der Sitz der jeweiligen Gesellschaft für eine ausreichende Unterscheidung sorgen.
5. Im Ergebnis können Sie eine weitere GBR mit den gleichen Gesellschaftern gründen, sollten zur Vermeidung einer Verwechslung in der Geschäftsbezeichnung einen unterscheidbaren Zusatz wählen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe noch eine Nachfrage: Sie sagten, dass es möglich ist zwei GbR zu gründen, sie müssten nur unterscheidbar sein. In der Tat ist dies schwierig, da die beiden GbR sogar dieselbe Adresse hätten. Wie können wir die Unterscheidbarkeit sicherstellen? Die erste GbR besteht nur aus unseren beiden Nachnamen. Beispiel Müller und Meier GbR. Würde es nun ausreichen, wenn wir der zweiten GbR einen Fantasynamen voranstellen. Beispiel: Fantasynamen - Müller und Meier GbR.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
In der Tat können Sie einen Fantasienamen einfügen. Oder Sie ergänzen bei der neuen GBR einen II oder 2 um eine Unterscheidung herbeizuführen.
Wichtig ist, dass eine Verwechslung für Kunden oder Auftraggeber vermieden, da ansonsten Schadensersatzansprüche denkbar wären.
Zwar ist das Schadenspotential gering, wenn bei GbR durch die gleichen Gesellschafter am gleichen Sitz geführt werden, aber es ist denkbar.
Mit besten Grüßen