Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Prinzipiell geht es für den Geschäftsführer einer GmbH nicht darum, dass er in den letzten 5 Jahren nicht verurteilt wurde, sondern dass er nicht bzgl. bestimmter Straftaten veruteilt wurde.
Die genaue Ab- und Eingrenzung finden Sie in § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG. Dort heißt es:
"Geschäftsführer kann nicht sein, wer ...
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils."
Nur wenn eine der vorgenannten Taten einschlägig ist, wäre dies bei dem Notar klarzustellen. Die Formulierung im Notarvertrag muss dann eben dahingehend angepasst werden, dass Herr XY zusichert, nicht innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einer Tat nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG verurteilt worden zu sein.
Dann ist das Problem gelöst.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
01.05.2021
|
22:05
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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