Sehr geehrte Fragestellerin,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich ist in Ihrem Fall eine abschließende rechtliche Beurteilung erst möglich, wenn die Unterlagen eingesehen wurden.
zu 1) Wenn es sich um einen gerichtlichen Vergleich handelt, wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehe, dann können in diesem Rahmen Widerrufristen vereinbart worden sein. Bis zum Ablauf dieser Frist können Sie den Vergleich dann widerrufen. Wenn beide Parteien anwesend sind, wird auf eine solche Frist oft verzichtet, dann ist der Vergleich bindend. Von einer Zuwiderhandlung rate ich dann ab.
Zu 2) Sie können das Mandat gegenüber Ihrer Rechtsanwältin kündigen, dies auch dem Gericht mitteilen, weise aber darauf hin, dass Sie vor dem Familiengericht eine anwaltliche Vertretung benötigen. Bei der Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts fallen erneut Gebühren an, die von der Prozesskostenhilfe nicht übernommen werden.
Zu 3) Ein nachträglicher Umzug ändert nichts an der Zuständigkeit, wenn das Verfahren bereits anhängig ist.
Zu 4) Nachträgliche Änderungen werden selbstverständlich berücksichtigt. Solche Vereinbarungen gelten immer nur unter Berücksichtigung der aktuellen Situation, das sollte auch in dem Protokoll – bestenfalls in der Vereinbarung so aufgenommen werden. Diese neue Sachlage sollten Sie mit Ihrer Rechtsanwältin besprechen. Maßgeblich ist dann natürlich auch ein entsprechendes Attest.
Für das weitere Vorgehen rate ich das Mandat mit der derzeitigen Rechtsanwältin zu beenden und einen neuen Rechtsanwalt zu beauftragen. Wie bereits erwähnt müssten Sie die Kosten des zweiten Rechtsanwalts dann selbst tragen. Anträge vor Gericht können nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Ein Kollege wird nach Einsicht in die Unterlagen die konkrete weitere Vorgehensweise anraten können.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Das gerichtliche Protokoll wird die Überschrift "Elternvereinbarung" tragen. Als Vergleich wurde die Vereinbarung nicht ausdrücklich beschlossen. Ist eine Elternvereinbarung etwa automatisch ein Vergleich, wenn sie vor Gericht geschlossen wurde, auch wenn man ihn nicht als Vergleich bezeichnet?
Wenn zudem keine Vollstreckungsklausel (für das Gericht am neuen Wohnsitz) und keine Androhung von Zwangsmaßnahmen enthalten sind sowie über die Möglichkeit einer Ordnungsmaßnahme nicht belehrt wurde, dann dürfte die Vereinbarung bei Zuwiderhandlung keine weiteren Auswirkungen haben.
Ich weiß, dass ein Umzug an der Zuständigkeit des Gerichts nichts ändert. Aber gibt es die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um die Zuständigkeit zu ändern?
Soweit ich informiert bin, besteht in Umgangsverfahren am Amtsgericht kein Anwaltszwang. Es kann zwar empfehlenswert sein, aber es ist kein Muss. Woraus nehmen Sie den Anwaltszwang? Bitte nennen Sie mir eine Norm oder Entscheidung. Ich bin juristisch nicht ganz unbedarft und kann mir die Normen und Entscheidungen beschaffen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Die Zuständigkeit können Sie nicht ändern.
Hinsichtlich des Anwaltszwangs haben Sie Recht, dieser besteht nicht, wenn es sich ausschließlich um eine Unterhaltssache handelt. Dies hatte ich übersehen. Hierfür möchte ich mich entschuldigen.
Nach wie vor bin ich der Ansicht die Unterlagen von einem Rechtsanwalt einsehen zu lassen, insbesondere da ich noch nicht nachvollziehen kann, warum die Vereinbarung getroffen wurde ohne Ihr Einverständnis. Auch wenn diese nicht vollstreckbar sein sollte, rate ich davon ab, dagegen zu verstoßen, weil die Gerichte solche Verhaltensweisen negativ werten. Jedenfalls sollten Sie dann dem Gericht vortragen, warum Sie dagegen verstoßen wollen bzw. sich übergangen fühlten und keine Entscheidungsfreiheit im Termin darüber hatten. Grundsätzlich sollten Sie dies aber – in Zukunft – immer bereits bei dem Gerichtstermin klarstellen. Es besteht immer die Möglichkeit die Verhandlung kurz zu unterbrechen um sich mit dem Rechtsanwalt beraten zu können.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin