Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Um Ihre Forderung und den an die Bank zu zahlenden Anteil zu tilgen könnte der Miterbe seinen Erbteil oder zumindest einen den Forderungen entsprechenden Anteil hiervon an Sie übertragen. Somit hätten Sie einen größeren Teil bei der Auseinandersetzung. Diese Übertragung bedarf der notariellen Beurkundung. Auf diese Weise wären Sie meines Erachtens am einfachsten abgesichert ohne noch weiter abwarten zu müssen. Aber Achtung. Mit der damit einhergehenden Erhöhung Ihres Erbteils geht auch eine erhöhte, quotenmäßige Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Erbe einher.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Sehr geehrter Herr Boukai,
vielen Dank für die Antwort.Es ist nicht neu, daß der Miterbe zur Tilgung seiner Schuld an mich übertragen könnte und ich dann bei der Auseinandersetzung einen größeren Teil erhielte. Aber er kann doch wegen der Pfändung durch die Bank gar nicht verfügen. Das kann er erst nach Pfändungsverzicht. Der erfolgt aber erst nach meiner Zahlung an die Bank. Noch einmal die Frage: nach meiner Zahlung könnte der Miterbe insolvent werden, wo bliebe meine Forderung? Ist es sinnvoll,sofort nach dem Pfändungsverzicht den Miterbenanteil zu erwerben oder die Verwertung (Verkauf oder Versteigerung) abzuwarten? Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller(in),
auf die Erbauseinandersetzung würde ich (bei Kenntnis eines Überschusses) nicht warten. Sicherer wäre die Übertragung des Erbteils umd weitere Risiken bis zur AUseinandersetzung zu meiden.
MfG
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt