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Gepfändeter Erbteil

25. Oktober 2007 00:53 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
in einer 4-er Erbengemienschaft ,zu der ich auch gehöre, ist der Anspruch eines Miterben an einer Immobilie von der Bank gepfändet worden. Da meinerseits ebenfalls Ansprüche gegen den Miterben bestehen, habe ich , nach der Bank, ebenfalls pfänden lassen, zumal die Forderung der Bank zu dieser Zeit geringer als der Wert des Anteils war. Das ist inzwischen durch ständigen Wertverlust der Immobilie nicht mehr so. Im Falle der Verwertung ginge ich wohl leer aus. Nun haben die Bank und ich uns geeinigt, daß ich einen Teil der Schulden des Miterben übernehme, im Gegenzug verzichtet die Bank auf die Pfändung. Auf diese Weise könnte ich zumindest einen Teil meiner Forderungen erlangen, zumal der Miterbe wohl auch kooperativ wäre. Nun meine Frage: wenn der Miterbe, nachdem ich an die Bank gezahlt habe, in Insolvenz ginge (die Möglichkeit besteht akut), wo bliebe da mein Anspruch, ist es daher sinnvoll sofort nach dem Pfändungsverzicht den Anteil im Wege der Verrechnung zu erwerben oder die Zwangsversteigerung zu betreiben (was beides Kosten verursachen würde), oder kann ich in Ruhe die Verwertung abwarten? Mit freundlichen Grüßen

25. Oktober 2007 | 08:09

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Um Ihre Forderung und den an die Bank zu zahlenden Anteil zu tilgen könnte der Miterbe seinen Erbteil oder zumindest einen den Forderungen entsprechenden Anteil hiervon an Sie übertragen. Somit hätten Sie einen größeren Teil bei der Auseinandersetzung. Diese Übertragung bedarf der notariellen Beurkundung. Auf diese Weise wären Sie meines Erachtens am einfachsten abgesichert ohne noch weiter abwarten zu müssen. Aber Achtung. Mit der damit einhergehenden Erhöhung Ihres Erbteils geht auch eine erhöhte, quotenmäßige Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Erbe einher.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Rückfrage vom Fragesteller 25. Oktober 2007 | 10:01

Sehr geehrter Herr Boukai,
vielen Dank für die Antwort.Es ist nicht neu, daß der Miterbe zur Tilgung seiner Schuld an mich übertragen könnte und ich dann bei der Auseinandersetzung einen größeren Teil erhielte. Aber er kann doch wegen der Pfändung durch die Bank gar nicht verfügen. Das kann er erst nach Pfändungsverzicht. Der erfolgt aber erst nach meiner Zahlung an die Bank. Noch einmal die Frage: nach meiner Zahlung könnte der Miterbe insolvent werden, wo bliebe meine Forderung? Ist es sinnvoll,sofort nach dem Pfändungsverzicht den Miterbenanteil zu erwerben oder die Verwertung (Verkauf oder Versteigerung) abzuwarten? Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Oktober 2007 | 00:11

Sehr geehrter Fragesteller(in),

auf die Erbauseinandersetzung würde ich (bei Kenntnis eines Überschusses) nicht warten. Sicherer wäre die Übertragung des Erbteils umd weitere Risiken bis zur AUseinandersetzung zu meiden.

MfG

Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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