Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
in § 666 BGB
ist geregelt, dass der Beauftragte verpflichtet ist, dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen, wenn dieser es verlangt. Dieser Anspruch ist mit dem Tode Ihrer Freundin auf deren Erben übergegangen, er gilt also auch schon vor dem Todestag.
Es muss eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben vorgelegt werden. Belege sind, soweit solche üblicherweise gegeben werden, ebenfalls vorzulegen.
Der Anspruch auf Rechenschaft hat aber Grenzen.
Er kann z.B. vertraglich ausgeschlossen worden sein, dies ist auch durch schlüssiges Verhalten möglich, umfasst dann aber i.d.R. nicht die Abrechnung über größere Beträge (BGH NJW 01,1131
). Den Ausschluss müssten Sie allerdings im Streitfall beweisen.
Nach der Rechtsprechung kann z.B. auch kein Anspruch auf Rechnungslegung für die Vergangenheit verlangt werden, wenn während jahrelanger Verwaltung keine Rechenschaft verlangt wurde, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten (BGH 39,87).
Der Anspruch entfällt auch dann, wenn feststeht, dass der Gläubiger auf Grund der Rechnungslegung keinesfalls etwas fordern könnte (BGH 108,399).
Für den Anspruch auf Rechenschaftslegung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Ich hoffe, ich haben Ihnen hiermit zunächst weitergeholfen. Gerne beantworte ich Ihnen eine Nachfrage. Für eine eingehendere Beratung - es kommt hier auf die genauen Umstände des Falles an - sollten Sie ggfs. noch zusätzlich einen Anwalt vor Ort aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
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Ich bin doch die persönliche Vertreterin der Verstorbenen, und als solche bin ich sowenig Rechenschaft schuldig wie die Verstorbene, dachte ich. Ihre Antwort bedeutet ja, dass ich über Geschenke, die ich im Auftrag ausgeführt habe, Rechenschaft ablegen muss. Ist das rechtens?Meine Freundin wollte auf keinen Fall, dass das die Erben erfahren,wem sie Geldgeschenke macht; sie selbst wusste nicht, dass, wenn ich ihren Auftrag ausführe, die Erben dies eines Tages erfahren würden, wenn der § auf diesen Fall zutrifft.
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Ihre Freundin auf die Rechnungslegung verzichtet hat oder Sie bereits Ihrer Freundin zu deren Lebzeiten Rechenschaft abgelegt haben, würde insoweit auch kein Anspruch aus § 666 BGB
auf Rechnungslegung mehr bestehen, der auf die Erben übergehen kann. Im Streitfall müssten Sie den Verzicht oder die Rechnungslegung bereits Ihrer Freundin gegenüber allerdings beweisen können. Wenn Verschwiegenheit auch in Hinsicht auf die Erben vereinbart wurde und dies im Streitfall auch bewiesen werden kann, würde dies insoweit bei dem Anspruch auf § 666 BGB
auch berücksichtigt werden. Um abschließend beurteilen zu können, ob überhaupt ein Anspruch aus § 666 BGB
besteht, müsste man auch ohnehin die gesamten Umstände des Falles kennen, z.B. auch die wirtschaftliche Bedeutung der ganzen Angelegenheit. Handelt es sich insoweit nur um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens und ist die wirtschaftliche Bedeutung gering, so liegt auch nur ein Gefälligkeitsverhältnis vor und kein (unentgeltliches) Auftragsverhältnis. Ohne Auftragsverhältnis würde dann auch der Anspruch auf Rechnungslegung aus § 666 BGB
nicht eingreifen. Dies gilt allerdings nur für diesen Anspruch.
Im BGB gibt es noch eine noch eine ganze Reihe von weiteren möglichen Anspruchsgrundlagen für einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung.
Z.B.:
Sind Sie selbst innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall von der Erblasserin beschenkt worden, haben die pflichtteilsberechtigten Nichterben und Erben insoweit gegen Sie einen Auskunftsanspruch. Ebenso gegenüber den anderen Beschenkten. Dies auch dann, wenn Ihre Freundin ausdrücklich nicht wollte, dass die Erben es erfahren, da ggfs. aus den Schenkungen noch Pflichtteilsergänzungsansprüche resultieren. Es reicht für den Auskunftsanspruch insoweit, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung dargetan werden. Diese dürften sich vermutlich aus Einsicht in die Kontounterlagen und sonstigen Unterlagen der Erblasserin ergeben.
Auch wenn von Ihnen noch zu Lebzeiten der Erblasserin etwas ohne rechtlichen Grund erlangt wurde, besteht insoweit ein Anspruch der Erben auf Auskunftserteilung, unter Umständen auch auf Rechenschaftslegung.
Außerdem gibt es noch die Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht des Erbschaftsbesitzers, der aus dem Nachlass etwas erlangt hat, ohne ein entsprechendes Erbrecht zu haben.
Des weiteren noch den Auskunftsanspruch der Erben gegen den Hausgenossen des Erblassers aus § 2028 BGB
. Diese Vorschrift ist weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist danach jeder auskunftspflichtig, bei dem nach den räumlichen und persönlichen Beziehungen, die zwischen ihm und dem Erblasser bestanden hatte.
Die letzteren beiden Auskunftspflichten umfassen allerdings nicht Schenkungen noch zu Lebzeiten des Erblassers, sondern beziehen sich nur auf den Bestand der Erbschaft bzw. der erbschaftlichen Geschäfte und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände.
Im Rahmen einer Online-Beratung lässt sich der Fall leider nicht abschließend beurteilen, weil die gesamten Umstände bei der Prüfung berücksichtigt werden müssten.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin