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Gemeinschaftseigentum erben

| 17. Juni 2015 06:11 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Hallo,
wie verhält es sich mit dem Erbanspruch wenn Vater und Sohn jeder ein Wohnhaus (eingetragen mit Teileigentum, Garten mit Sondernutzungsrecht) auf einem Grundstück als Gemeinschaftseigentum haben?
Beide Häuser stehen sehr nah zusammen, beide Parteien sind seit Jahren zerstritten. Der Vater möchte das Haus nach seinem Ableben jemand anderen vererben, den Pflichterbteil hat er anscheinend nicht bedacht. Es ist das einzige Kind. Eine Veräußerung kann keiner der Beiden ohne die Zustimmung des Anderen vornehmen.
Gehört dem Sohn das Gemeinschaftseigentum komplett oder kann das Haus jemand Anderen vererbt werden?

17. Juni 2015 | 09:10

Antwort

von


(463)
Nürnberger Strasse 71
96114 Hirschaid
Tel: 095432380254
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Der Vater ist in der Bestimmung seiner Erbfolge frei. D.h. er kann den von ihm gehaltenen Miteigentumsanteil sowie das Sondereigentum an jeden beliebigen Dritten vererben. Ein Anspruch des Sohnes auf ein entsprechendes Erbe besteht nicht.
Der Sohn ist jedoch pflichtteilsberechtigt. Nach dem Gesetz entspricht das Pflichtteil der Hälfte des WERTES des gesetzlichen Erbteils, d.h. das Pflichtteil ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, den der oder die Erben dem Berechtigten schuldet.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

Bewertung des Fragestellers 19. Juni 2015 | 06:05

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Insolvenzrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, Grundstücksrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht