Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vater ist in der Bestimmung seiner Erbfolge frei. D.h. er kann den von ihm gehaltenen Miteigentumsanteil sowie das Sondereigentum an jeden beliebigen Dritten vererben. Ein Anspruch des Sohnes auf ein entsprechendes Erbe besteht nicht.
Der Sohn ist jedoch pflichtteilsberechtigt. Nach dem Gesetz entspricht das Pflichtteil der Hälfte des WERTES des gesetzlichen Erbteils, d.h. das Pflichtteil ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, den der oder die Erben dem Berechtigten schuldet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
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