Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Der Erbe hat Anspruch auf das Grundstück. Ist Hinsichtlich des Hauses das Erbbaurecht im Grundbuch eingetragenen, so bleibt es für den Erbbauberechtigten erhalten und somit kann dieser das Haus nutzen. Sollte dies ebenso der Erblasser gewesen sein, fällt das Haus auf Grund der Erbschaft auch dem Erben zur.
Ich empfehle Ihnen bei Unklarheiten Einsicht in das Grundbuch zu beantragen.
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie hierzu in der ErbbauV unter folgenden Link: http://bundesrecht.juris.de/erbbauv/BJNR000720919.html
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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