Sehr geehrter Fragesteller,
vorausgesetzt beide Elternteile der Erblasserin sind bereits vorverstorben, bei den 3 Geschwistern handelt es sich um Vollgeschwister, in einem Testament wurde keine andere Erbfolge bestimmt: Die Erbquote des Bruders beträgt 1/2, die der drei Nichten/Neffen jeweils 1/6 (also Variante a, wenn außer den 8.000,-- Euro keine weiteren Nachlasswerte/Verbindlichkeiten mehr vorhanden sind und keine Ausgleichungen/Anrechnungen von Zuwendungen stattzufinden haben).
Der Bruder und die Nichten und Neffen sind Erben zweiter Ordnung, § 1925 Abs. 3 BGB
. Die Erbfolge geht nach Stämmen, §§ 1924 Abs. 3 BGB
. Wäre die 2003 verstorbene Schwester beim Erbfall noch am Leben gewesen, würden der Bruder und sie zu gleichen Teilen erben. Da sie aber bereits vorverstorben ist, teilen sich ihre drei lebenden Kinder zu gleichen Teilen ihre Hälfte.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrage-Funktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich auch zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail. Meine E-Mail-Adresse finden Sie oben unter dem Link „Profil“.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
26. Februar 2010
|
12:00
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail: