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Geldgeschenke der Oma

6. Dezember 2020 20:21 |
Preis: 64,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Der BGH bejaht das Interesse von Pflichtteilsberechtigten, den Wert des Nachlasses festzustellen, da diese in der Lage sein müssen, mit einem Dritten einen Vertrag gem. § 311b Abs. V BGB über den Pflichtteil zu schließen oder einen Pflichtteilsverzichtsvertrag gem. § 2346 Abs. II BGB einzugehen

Guten Tag,

folgender Sachverhalt:
Meine Schwester, unsere Tante und ich selbst sind testamentarisch zu je 1/3 als Erben meiner Großmutter eingesetzt.

Meine Großmutter hat keine weiteren Kinder (unsere Mutter ist bereits verstorben) und ist verwitwet.


Meine Großmutter lebt noch und ist mit ihrer Rente gerne großzügig. Das heißt, sie überweist meiner Schwester und mir sehr gerne Geldbeträge zu allen möglichen Anlässen, aber auch einfach so. Meine Tante erhält nichts.

Wir fragen uns, ob unsere Tante diese Beträge zurückfordern oder verlangen kann, dass sie auf unseren Erbteil angerechnet werden, wenn meine Großmutter verstorben ist?

Vielen Dank vorab.

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Neben einem notariell beurkundeten Testament ist auch eine eigenhändig verfasste letztwillige Verfügung wirksam, wenn die strengen Form-Vorschriften beachtet werden (§§ 2247 , 2267 BGB ).

Ich gehe davon aus, dass das Testament Ihrer Oma rechtlich wirksam ist.

Damit wird ihre Tante teilweise enterbt,
das gem. gesetzlicher Erbfolge Sie und Ihre Schwester 50% des Nachlassses erhalten würden (als Nachfolger Ihrer Mutter) und Ihre Tante ebenfalls 50%.

Damit hätte Ihre Tante das Recht, ihren testamentarischen Erbteil auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen.

Der beträgt gem. § 2303 BGB aber nur 1/2 des gesetzlichen Erbteils, d.h. 25% des Erbes, weniger als 1/3.

Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass Ihre Tante ihr testamentarisches Erbe ausschlagen wird.

Nur in diesem Fall könnte sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ergeben,
wegen böswilliger Schenkungen.

Der BGH bejaht z.B. das Interesse von Pflichtteilsberechtigten, den Wert des Nachlasses festzustellen, da diese in der Lage sein müssen, mit einem Dritten einen Vertrag gem. § 311b Abs. V BGB über den Pflichtteil zu schließen oder einen Pflichtteilsverzichtsvertrag gem. § 2346 Abs. II BGB einzugehen.

Hierfür müssten sie wissen, ob sie nach dem Erbfall einen Pflichtteil bekommen oder ob durch den Erblasser eine wirksame Pflichtteilsentziehung erfolgt ist oder noch erfolgen kann
[BGH Urt. v. 10.03.2004 (IV ZR 123/03 )].

Grundsätzlich besteht nach der BGH-Rechtsprechung aber ein berechtigtes Interesse der Erblasser, nicht bereits zu Lebzeiten in einen Rechtsstreit mit den potentiellen Erben über den zu erwartenden Nachlass hineingezogen zu werden [(NJW – RR 96,328)].

Bis dahin kann Ihre Großmutter mir ihrem Vermögen tun und lassen, was sie will.

Gemäß den §§ 2287 , 812 ff BGB können Vertragserben oder Schlusserben Schenkungen von Erblasser zwar nach deren Tod zurückfordern, wenn sie vorgenommen worden sind, um sie zu beeinträchtigen.

Zu Lebzeiten der Erblasser besteht dieses Recht aber noch nicht. § 2287 BGB gilt vor dem Tod der Erblasser noch gar nicht.

Diese böswillige Zielsetzung Ihrer Großmutter muß nach deren Tod aber erst einmal bewiesen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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