Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Schenkungen unterliegen im Rahmen der 10 Jahres Frist der Pflichtteilsergänzung iSd. § 2325 BGB
, so dass Ihr Sohn von Gesetzes wegen geschützt ist.
Daneben kommt es auf die genaue Wortwahl des Berliner Testaments an.
Bestimmen die Eheleute zB. den länger Lebenden im Testament als Vorerbe, so kann dieser über den Nachlass nur beschränkt verfügen. Er darf zum Beispiel das verbliebene Haus nicht einfach verkaufen und es auch nicht mit einer Grundschuld belasten, wenn er von den Beschränkungen der Vorerbschaft nicht befreit ist.
Daneben bleibt es Ihrem Sohn unbenommen nach dem Tod seines Vaters den Pflichteil zu verlangen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
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Diese Antwort ist vom 20.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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