Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Nein, dem Ehegatten kann durch eine Schenkung an Ihr Kind H. kein Vorteil erwachsen. Der getrennt lebende Ehegatte erhält von dieser Schenkung nichts.
Berücksichtigung würde diese Schenkung nur im Rahmen des Zugewinnausgleiches finden, wobei es im Fall der Scheidung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung ankommt, also auf dem Zeitpunkt, an dem Ihr Kind H. der Scheidungsantrag zugestellt, § 1384 BGB
.
Gemäß § 1378 Abs. 2 BGB
wird das Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Das bedeutet, dass das Anfangsvermögen sich um diese Schenkung erhöht, der Zugewinn dadurch jedoch nicht.
Da es somit nicht in den Zugewinnausgleich fällt, kommt dem getrennt lebenden Ehegatten davon nichts zu Gute.
Da allerdings das Anfangsvermögen Ihres Kindes erhöht wird, könnte sich ggf. der Anspruch Ihres Kindes auf den Ausgleichsbetrag am Zugewinn des getrennt lebenden Ehegatten reduzieren, wenn der andere Ehegatte den höheren Zugewinn während der Ehe erzielt hat, da dann die Differenz zwischen den beiden Zugewinnen der Ehegatten sich verringert.
Insofern könnte es ratsamer sein, eine Schenkung solange zurückzustellen, bis Ihrem Kind der Scheidungsantrag zugestellt wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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