Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
> In dem von Ihnen geschilderten Fall gilt die sog. Fußstapfenregelung nicht.
Der Verkaufserlös ist zu versteuern, weil der Erwerb teil-entgeltlich ist.
Der Erwerb ist nicht unentgeltlich (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG
), weil eine Gegenleistung (Anteil an der Miete) für die Übertragung des Grundstücks vereinbart wurde.
Es fällt keine Grunderwerbsteuer an, wegen der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 3 Nr. 6 GrEStG), Schenkungssteuer auch nicht, wenn / da der 400.000 €-Freibetrag einhalten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Dankeschön für die eindeutige Antwort.
Bitte erläutern Sie:
wie lautet der zu versteuerndeBetrag ggfls. mit Steuersatz, wenn der Mietanteil für den Vater in den folgenden 10 Jahren 110tsd € betragen wird?
Sehr geehrter Ratsuchender,
bezüglich der genauen Berechnung müssten Sie sich an einen Steuerberater/ eine Steuerberaterin wenden.
Bei dem Einkommensteuersatz kommt es ja auch auf sonstige Einkünfte an.
Nur soweit:
Wenn die Gegenleistung für das Grundstück 110`€ beträgt, beträgt der entgeltliche Teil 31,25 % des Grundstückswertes zum Zeitpunkt der Anschaffung. Nur dieser Teil ist bei der Veräußerung zu berücksichtigen.
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt somit (unter Berücksichtigung der investierten Kosten) im Wege einer Ferndiagnose:
(0,3125 x 640`) - (110`+ (100`x 0,3125)) = 200`- (110`+ 31,25`) = 58.750 €.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt