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Fußstapfenregel

| 29. November 2019 10:32 |
Preis: 88,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Sohn erhält Immobilie, 3-FH, vollständig vermietet (320tsd € gemäß Wertermittlung) im September 2019 durch Auflassung des Vaters, der die Immobilie seit 1973 zu Eigentum hat; gemäß Überlassungsvertrag mit Auflassung erhält der Vater fortan einen prozentualen Anteil der Miete vom Sohn und zwar sukzessiv bis 30% abgestaffelt bis zum Tode.
Der Sohn investiert 100tsd € in Instandsetzung und Modernisierung.
In 2020 wird der Sohn die Immobilie für 640tsd € veräußern.
Gilt die Fußstapfenregel, sodaß weder Erbschaftssteuer noch Steuer des Verkaufserlöses fällig sind?

Einsatz editiert am 29.11.2019 12:03:43

29. November 2019 | 12:25

Antwort

von


(1615)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

> In dem von Ihnen geschilderten Fall gilt die sog. Fußstapfenregelung nicht.
Der Verkaufserlös ist zu versteuern, weil der Erwerb teil-entgeltlich ist.

Der Erwerb ist nicht unentgeltlich (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG ), weil eine Gegenleistung (Anteil an der Miete) für die Übertragung des Grundstücks vereinbart wurde.

Es fällt keine Grunderwerbsteuer an, wegen der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 3 Nr. 6 GrEStG), Schenkungssteuer auch nicht, wenn / da der 400.000 €-Freibetrag einhalten wird.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 29. November 2019 | 12:40

Dankeschön für die eindeutige Antwort.
Bitte erläutern Sie:
wie lautet der zu versteuerndeBetrag ggfls. mit Steuersatz, wenn der Mietanteil für den Vater in den folgenden 10 Jahren 110tsd € betragen wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. November 2019 | 13:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

bezüglich der genauen Berechnung müssten Sie sich an einen Steuerberater/ eine Steuerberaterin wenden.

Bei dem Einkommensteuersatz kommt es ja auch auf sonstige Einkünfte an.

Nur soweit:

Wenn die Gegenleistung für das Grundstück 110`€ beträgt, beträgt der entgeltliche Teil 31,25 % des Grundstückswertes zum Zeitpunkt der Anschaffung. Nur dieser Teil ist bei der Veräußerung zu berücksichtigen.

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt somit (unter Berücksichtigung der investierten Kosten) im Wege einer Ferndiagnose:

(0,3125 x 640`) - (110`+ (100`x 0,3125)) = 200`- (110`+ 31,25`) = 58.750 €.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 29. November 2019 | 15:33

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 29. November 2019
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