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Fristen für Anfechtung von Testament?

24. Januar 2008 20:05 |
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Erbrecht


Ist es möglich, handschriftliche Änderungen eines notariellen Testamentes, die ca. 2 Monate vor dem Ableben des Erblassers angefertigt und dem Amtsgericht zugestellt wurden, jetzt noch , fast 12 Jahre nach dem Erbfall, anzufechten ?

Hintergrund meiner Frage ist die Vermutung, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung der handschriftlichen Änderungen (2 verschiedene Exemplare zu unterschiedlichen Daten) nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war, immerhin war er damals im 88sten Lebensjahr.

2. Frage: Sollten Sie die erste Frage bejahen, so ergibt sich für mich die daran anschließende Frage, kann man diese handschriftlichen Verfügungen des 87jährigen Erblassers mit Erfolg anfechten, wenn diese Änderungen den im Testament benannten Testamentsvollstrecker nunmehr als Nacherben für einen Teil des Erbes ( ca. 40%) bestimmen und gleichzeitig wichtige Verfügungen des notariellen Testamentes, das 11 Monate vorher errichtet wurde,so aushebeln, dass der eigentliche Zweck des not. Testementes geradezu auf den Kopf gestellt wird ?

Natürlich ist mir bekannt, daß man seinen letzten Willen jederzeit ändern kann, auch derart, daß ganz andere zum Zuge kommen als im zuerst errichteten Testament.

Nur in diesem Fall ist deutlich zu erkennen, dass der Erblasser durch die handschriftlichen Verfügungen wichtige Bestimmungen aus dem not. Testament völlig außer Acht gelassen hat und damit das Gegenteil von dem erreicht bzw. eintritt, was er im not. Testament festgelegt und zu Lebzeiten stets zum Ausdruck gebracht hat.

Sind das ausreichende Gründe,die handschriftlichen Verfügungen, falls das noch fristgerecht ist, mit Aussicht auf Erfolg anzufehten ?

Für die Bewantwortung der ersten Frage nach der Frist biete ich die Mindesgebühr von 20 €.

Falls die erste Frage bejaht wird, bitte ich die zweite Frage zu beantworten und biete dafür 40 €.

Da eine Antwort auf die zweite Frage nur Sinn macht, wenn Sie die erste Frage bejahen können, setze ich den Einsatz nur mit 20 € an.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen

Senden Sie Ihre Nachricht bitte nur per E-Mail an meine E-Mail-Adresse !

Eine Anfechtung z.B. hier wegen Irrtums über den Inhalt seiner Erklärung oder wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Erklärung diesen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.Die Frist beginnt somit, wenn der Anfechtungsberechtige von allen das Anfechtungsrecht begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.Er muss also zuverlässig vom Erbfall, vom Testament sowie dem Irrtum und deren Ursächlichkeit erfahren haben.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.

Rückfrage vom Fragesteller 26. Januar 2008 | 13:25

Vielen Dank für Ihre rasche Antwort, die nun allerdings so ausgefallen ist, dass eine
Anfechtung der Testamentsnachträge nicht mehr möglich ist.
Insofern hat sich auch meine weitere Fragestellung erübrigt.

Nochmals vielen Dank

für Ihre Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Januar 2008 | 14:07

Ich danke Ihnen

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