Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Bevor ich zu Ihrer eigentlichen Frage komme muss einiges an dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt geklärt werden. Ihre Darstellung ist, mit Verlaub, ziemlich durcheinander. Sie haben hier offensichtlich einige Dinge völlig falsch verstanden.
1.
Zunächst einmal kann der Vater nach dem Tode der Mutter das Testament gar nicht wirksam angefochten haben. Was Sie meinen ist die Anfechtung gemäß § 2079 BGB
wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten durch den Erblasser. Nach dieser Vorschrift konnte der Vater das Testament nicht anfechten, schon weil er als Alleinerbe der Mutter von dieser gar nicht übergangen wurde.
Anfechtungsberechtigt in einem solchen Fall ist nämlich gemäß § 2080 Abs. 3 BGB
nur der übergangene Pflichtteilsberechtigte selbst. Einen solchen übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach dem Tode der Mutter gab es aber hier gar nicht.
So wäre zum Beispiel nach dem Tode des Vaters eine Anfechtung durch die neue Ehefrau nach dieser Vorschrift denkbar gewesen, weil sie ja erst nach Errichtung des Testaments Ihrer Eltern pflichtteilsberechtigt wurde.
2.
Der überlebende Ehegatte kann also, jedenfalls bei einem bindenden Ehegattentestament, nicht selber anfechten. Er hätte jedoch gemäß § 2271 Abs. 2 BGB
seine eigenen Verfügungen aus dem Testament widerrufen können wenn er seinerseits das Erbe der Mutter ausgeschlagen hätte. Das hat er nach Ihren Angaben aber wohl nicht getan.
3.
Was hier wirklich abgelaufen ist kann ich demzufolge nur raten. Meine Vermutung geht dahin, dass in dem Testament der Eltern eine Strafklausel enthalten war. Dort dürfte niedergelegt sein, dass für den Fall, dass Sie den Pflichtteil fordern, Sie nicht mehr Erbe des überlebenden Ehegatten sein sollen und dieser in der Einsetzung seiner eigenen Erben wieder frei wird. Vor dem Hintergrund könnte dann der Vater einfach behauptet haben, dass Sie den Pflichtteil fordern und vorgegangen sein wie geschildert. Das ist wie gesagt nur eine Vermutung. Man müsste anhand der vorhandenen Dokumente gründlich prüfen was eigentlich vorgegangen ist.
Jetzt zu Ihrer Frage:
Hier muss man zunächst fragen, welche dreijährige Verjährungsfrist Sie meinen. Der Sachverhalt hat nämlich, jedenfalls wenn er ablief wie ich vermute, mit einer dreijährigen Verjährung nichts zu tun. Wenn Sie den Pflichtteil nicht gefordert haben, dann wäre die Enterbung durch das zweite Testament des Vaters unwirksam. In dem Fall könnten und müssten Sie abwarten bis nach dem Tode des Vaters und dann einen Erbschein als dessen Alleinerbin beantragen. Falls jemand anderes, zum Beispiel die überlebende zweite Ehefrau, das anders sieht müsste man sich dann um die Erbenstellung nach dem Vater streiten.
Ansprüche für Sie zum jetzigen Zeitpunkt, die in drei Jahren verjähren könnten oder auch nicht, sehe ich dagegen nicht. Der Vater lebt ja noch und ist unbestritten zunächst einmal Alleinerbe der Mutter. Auch mit Testamentsanfechtung hat der Fall sehr wahrscheinlich nichts zu tun. Es mag sein dass eine solche Anfechtung erklärt wurde, wirksam wäre sie aber wohl nicht.
Insofern kann ich nur raten, mit dem Testament und gegebenenfalls dem relevanten Schriftwechsel zu einem im Erbrecht versierten Rechtsanwalt vor Ort zu gehen und sich gründlich beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen