Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten will.
Die Unterhaltsvereinbarung zwischen dem durch das Jugendamt vertretenen Kind und Ihnen in der derzeitigen Fassung bringt Sie in der Tat in die Gefahr, dass Ihnen dies als ein für die Zukunft nach § 1614 BGB
unzulässiger Verzicht auf Kindesunterhalt ausgelegt werden könnte. Diesem Risiko sollten Sie sich nicht aussetzen.
Zulässig sind derartige Freistellungsvereinbarungen, wenn die Begründung hierfür aufgenommen wird, d.h. vorliegend, dass die Mutter des Kindes den Unterhalt unter den im Titel genannten Bedingungen für die Zukunft erbringen wird. Wenn es zu einer gerichtlichen Überprüfung der Vereinbarung käme, wäre nur so gewährleistet, dass das Gericht diese nicht als einen unzulässigen Verzicht betrachtet.
Wichtig ist es an dieser Stelle zudem, dass Sie unbedingt auf der Herausgabe des Originaltitels insistieren sollten. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nichtsdestotrotz die Möglichkeit besteht, dass im Falle einer deutlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Mutter des Kindes das Jugendamt und die Mutter möglicherweise die Option haben, den Unterhalt wieder neu geltend zu machen.
Ich darf Sie darauf hinweisen, dass diese Auskunft zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise ein anderes Ergebnis nahe legen.
Ich hoffe, Ihnen die im Rahmen dieses Forums angestrebte rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Vielen Dank für ihre Antwort.
Als Begründung sollte in der Vereinbarung also stehen, dass die Mutter den Unterhalt der bei ihr wohnenden Tochter in der Zukunft erbringt.
Sollte darin nicht besser auch stehen, dass der Anlass für diese Regelung der Zuzug unseres Sohnes zu mir ist, oder ist das uninteressant?
Sehr geehrter Fragesteller,
ersteres sollte in jedem Fall aufgenommen werden.
Der zweite Teil sollte der Vollständigkeit halber auch aufgenommen werden - zumal sich erst vor diesem Hintergrund der von Ihnen geregelte Sachverhalt vollständig erschließt. Daher rate ich Ihnen, dies auch noch in die Vereinbarung aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt