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Freistellung nach Kündigung: Aufnahme neuer Tätigkeit erlaubt?

29. April 2012 21:01 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin vom Insolvenzverwalter meiner insolventen Firma gekündigt worden und sofort freigestellt worden. Die Freistellung hat folgenden Wortlaut: "... Aufgrund der Übertragung des Geschäftsbetriebs der <Firma> ist eine Weiterbeschäftigung bei der <Firma> nicht möglich. Aus diesem Grunde stelle ich Sie hiermit unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von Ihrer Arbeitspflicht frei."

Meine Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Nun möchte ich eine neue Vollzeitarbeit aufnehmen (zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist) in einer völlig anderen Branche. Ich habe meine Absicht, eine neue Arbeit anzufangen, dem Insovenzverwalter mitgeteilt, da ich Nebentätigkeiten laut Arbeitsvertrag anzeigen muss, woraufhin dieser sagte, dass es sich nicht um eine Nebentätigkeit handele, sondern um eine unzulässige Zweitbeschäftigung. Er forderte mich daher auf, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, so dass ich keine weiteren Gehaltsansprüche an meinen alten Arbeitgeber habe.

Muss ich diesen Vertrag unterschreiben, oder habe ich die Möglichkeit, dieses abzulehnen und auf diese Weise zwei Monate lang zwei Gehälter zu verdienen? Ich habe leider in der Bekanntschaft ganz verschiedene Meinungen gehört. Meiner Einschätzung nach verstoße ich nicht gegen das Wettbewerbsverbot (andere Branche), und meine neue Tätigkeit beieinträchtigt auch nicht meine alte Tätigkeit, da es lt. Freistellungstext keine Beschäftigungsmöglichkeit beim alten Arbeitgeber mehr gibt. Kann der Insolvenzverwalter verlangen, dass ich diesem Aufhebungsvertrag unterschreibe?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Die Rechtsprechung geht jedenfalls für die Fälle einer unwiderruflichen Freitstellung davon aus, dass der Arbeitnemer in der Verwendung seiner Arbeitskraft frei ist und sich einen anderweitigen Verdienst nicht anrechnen lassen muss (BAG, Urteil vom 19.3.2002, 9 AZR 16/01 ). Es liegt kein Fall des Annahmeverzuges vor, weil der Arbeitnehmer seine
Etwas anderes gilt nur, falls es eine Konkurrenztätigkeit ist und eine solche im Arbeitsvertrag verboten ist.

Problem bei Ihnen ist, dass es vom Wortlaut her eher eine widerrufliche Freistellung ist, weil die Unwiderruflichkeit ausdrücklich erklärt werden muss. Anderseits ist offensichtlich keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit mehr vorhanden, so dass auch einiges für eine unwiderrufliche Freistellung spricht. Letztlich können Sie aber so oder so eine neue Stelle antreten, solange das Wettbewerbsverbot nicht greift. Auf eine Nebentätigkeit kommt es hier nicht an, weil eine solche gar nicht vorliegt.

Sie müssen im Ergebnis den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben und haben Anspruch auf den Lohn während der Kündigungsfrist.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 30. April 2012 | 13:23

Sehr geehrter Herr Wöhler,

vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort, insbesondere die Nennung des Gerichtsurteils. Ich werde es versuchen nachzulesen.

a) Könnten Sie den zweiten Satz des zweiten Absatzes zu Ende formulieren, da ist etwas Text verloren gegangen.

b) Ich habe das "Problem" der Widerruflichkeit noch nicht verstanden. Könnten Sie noch einmal klarstellen, ob die Frage der Widerruflichkeit überhaupt eine Rolle spielt? Dies geht mir aus Ihrem zweiten Absatz nicht eindeutig hervor.

c) Kann mein alter Arbeitgeber nicht einfach geltend machen, dass die Annahme einer anderen Vollzeittätigkeit grundsätzlich unzulässig ist und mir am Ende sogar eine fristlose Kündigung aussprechen? Leider wurde mir so etwas mündlich angedeutet, und da brauche ich noch ein Gegenargument.

Besten Dank noch einmal!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. April 2012 | 14:46

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich die Nachfrage.

a)Der Teil der fehlte, sollte ausdrücken, dass kein Annahmeverzugsfall vorliegt, weil der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung mehr schuldet.

b) Bei einer widerruflichen Freistellung könnte der Arbeitgeber diese zurücknehmen und Sie wieder anfordern. Sie müssten dann arbeiten, bzw. arbeitsbereit sein. Das wäre ja nicht der Fall, wenn Sie schon in der neuen Beschäftigung wären. Da es aber keine Beschäftigung gibt und da so oder so der alte Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen müsste, sehe ich kein echtes Problem.

c) Bei einer Freistellung ist die Aufnahme einer neuen Beschäftigung, solange kein Fall des Wettbewerbs vorliegt, nicht grundsätzlich verboten, so dass ein Grund für eine fristlose Kündigung nicht gegeben wäre. Es geht ja gerade nicht um eine Nebentätigkeit, sondern um die Hauptätigkeit. Aus dem Schreiben des Verwalters geht klar hervor, dass keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht. Wenn Sie dann Ihre Arbeitskraft anderweitig einsetzen, ist dies kein Verstoß gegen den alten Arbeitsvertrag.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht


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