Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich endet das Arbeitsverhältnis erst zum vereinbarten Ende, die Freistellung ändert daran nichts. Auch die Sozialabgaben werden bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses – also in Ihrem Falle bis Ende Oktober – vom „alten" Arbeitgeber bezahlt.
Der Arbeitgeber muss eine anderweitige Tätigkeit gestatten. Dabei kann vereinbart werden, dass der Zwischenverdient angerechnet wird. In diesem Fall würden Sie die Differenz des Gehaltes erhalten.
Ja, wenn Sie zwei Gehälter bekommen, müssen Sie eine zweite Lohnsteuerkarte vorlegen, die Sie in Ihrem zuständigen Bürgerbüro erhalten.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 24.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Macht es nicht einen Unterschied, ob es sich um eine widerrufliche ohne unwiderufliche (wie in meinem Fall) Freistellung handelt ? Ich dachte bei unwiderruflicher Freistellung hätte der Arbeitgeber auf meine Dienste endgültig verzichtet und ich könnte jederzeit woanders tätig werden.
Mfg
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage unter wie folgt Stellung:
In dieser Hinsicht macht es in er Tat keinen Unterschied, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgte. Die Unwiderruflichkeit hat nur zur Folge, dass der Arbeitgeber Sie nicht mehr zur Arbeit zurückrufen kann.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin