In einem Entwurf zum Aufhebungsvertrag befindet sich der Passus:
Die Parteien verständigen sich darauf, dass der Arbeitsvertrag mit der Wirkung zum 31.März endet auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung usw.
Bis dahin wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet.
Zum Thema Freistellung findet sich folgender Absatz:
Das Unternehmen stellt den Mitarbeiter zum Datum xy unter Fortsetzung der bisherigen Vergütung und unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche unwiderruflich von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
Bedeutet dies, dass theoretisch schon vor dem 31.Januar ein Arbeitsverhältnis aufgenommen werden darf ab dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung, das Gehalt vom alten Arbeitgeber aber immernoch bezogen werden kann unter Abrechung über zwei Lohnsteuerkarten?
Im Aufhebungsvertrag findet sich kein Hinweis auf Wettbewerbsverbote oder Nebenjobs.
Der Arbeitnehmer darf eine anderweitige Tätigkeit während der Freistellung ausüben, wenn ihm keine Nebentätigkeit untersagt ist und er keine Konkurrenztätigkeit ausübt. Maßgeblich sind insoweit nicht nur die Regelungen des Aufhebungsvertrages, sondern auch die vertraglichen und ggf. greifende tarifliche Regelungen. Verboten ist eine anderweitige Tätigkeit aber während der Dauer des Urlaubes gem. § 8 BUrlG
, wenn diese den Urlaubszweck vereitelt.
Sorgfältig prüfen sollten Sie, ob für den Fall der anderweitigen Tätigkeit eine Anrechnung der Vergütung erfolgt; diese Anrechnung kann vertraglich vereinbart werden. Sie würden dann u.U. ohne eigenen Vorteil den alten Arbeitgeber entlasten. Wenn es keine Anrechnung gibt und die Nebentätigkeit nicht verboten ist, können Sie doppelt verdienen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.