Sehr geehrte Fragestellerin,
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie zwei Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit ohne Lohnfortzahlung freigestellt werden, hat dies keine negativen Auswirkungen.
Gemäß § 7 Absatz 3 SGB IV
besteht das Beschäftigungsverhältnis in der Sozialversicherung bis zu einem Monat fort, wenn eine Freistellung ohne Lohnzahlung erfolgt. Da es sich bei Ihnen um zwei Wochen handelt, bestehen keine Bedenken.
Wenn Sie den Aufhebungsvertrag nicht akzeptieren, müssen Sie – wie von Ihnen richtig benannt – firstgerecht kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 02.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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