Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Ob ein „Außendienstler" bei Ihnen sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, also angestellt in Ihrem Unternehmen, oder als freier Mitarbeiter tätig ist, hängt ganz wesentlich von der Ausgestaltung des Arbeits- bzw. Vertragsverhältnisses ab.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass auch ein Angestellter im Außendienst Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hätte. Sie als Arbeitsgeber müssten den Angestellten sozialversicherungstechnisch anmelden und damit, abhängig vom Gehalt, die vom Arbeitgeber zu tragen Anteile zur Sozialversicherung abführen. Dies sind: Krankenversicherung 7 %, Pflegeversicherung 0,975 %, Rentenversicherung 9,95 %, Arbeitslosenversicherung 1,4 %. Der Angestellte wäre auch über Ihr Unternehmen gesetzlich unfallversichert.
Bei Gestaltung des Vertrages, in dem Sie eine freie Mitarbeit und gerade keine sozialversicherungspflichtige Anstellung begründen wollen, sollten Sie insbesondere folgende Punkte beachten:
Es darf keine zeitliche oder örtliche Weisungsgebundenheit festgelegt werden.
Der Außendienstler sollte die Freiheit haben, Aufträge abzulehnen.
Es darf keine Pflicht bestehen, Urlaub beim Betrieb anzumelden.
Die Art der Vergütung sollte ergebnisorientiert erfolgen (Dies ist bei Ihnen ja auch so vorgesehen).
Problematisch ist allerdings stets die Vereinbarung von Kontrollmechanismen und Berichtspflichten. Diese werden Sie wohl in dem Vertrag in irgend einer Weise vereinbaren, da diese Berichte ja Grundlage für die Gehaltsberechnung sein sollen.
Der Außendienstler sollte das Recht haben, Hilfspersonen einzusetzen.
Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV
ist von einer nichtselbständigen (also sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung auszugehen, wenn die Tätigkeit nach Weisung erfolgt und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (als des Arbeitgebers) erfolgt.
Letztlich kommt es bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder eine freie Mitarbeit in der von Ihnen gewünschten Weise, auf die tatsächliche Ausgestaltung und Ausführung des Vertragsverhältnisses an.
Letzte Sicherheit gibt hier die Statusüberprüfung nach § 7a SGB IV
. Die Deutsche Rentenversicherung stellt aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles fest, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV
).
Sollten Sie das Vertragsverhältnis im Sinne einer „echten" freien Mitarbeit ausgestalten, hätte Ihr freier Mitarbeiter grundsätzlich folgende Anmeldungen vorzunehmen und Versicherungen abzuschließen:
Steuernummer vom Finanzamt
Krankenversicherung
gesetzliche Rentenversicherung bei der BfA
Statusfeststellung der BfA
Berufshaftpflicht
Handelt es sich dann um einen echten freien Mitarbeiter im Außendienst, fallen für Sie keine Sozialversicherungsabgaben an soweit sie den Mitarbeiter betreffen, da dann ja gerade keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gegeben ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Einschätzung geben und Ihre Frage insoweit beantworten. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung bieten kann. Eine umfassende rechtliche Beratung wird und kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
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