Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
es gilt der Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit", so dass zunächst grundsätzlich bei Nichterscheinen auch nicht gezahlt werden muss.
Dieses aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt. Dann können Sie als Arbeitgeber für diese Zeit den Lohn einbehalten, solange keine Entschuldigung (z.B. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vorliegt
Weiter verlangen die Gerichte sehr häufig den Nachweis, dass der Arbeitgeber zur Arbeit aufgefordert hat.
Daher sollte sowohl die Mitteilung des Chefs, dass der Mitarbeiter die Schlüssel behalten solle, weil er zur Arbeit kommen müsse, als auch der vergebliche Versuch, den Mitarbeiter am Montag zu erreichen, beweisbar manifestiert werden. Damit wäre dann diese Nachweis zu erbringen und die Lohneinbehaltung dann rechtens. Auch wäre eine fristlose Kündigung zu empfehlen, wobei Sie allerdings dann Zustellprobleme haben werden, wenn nicht noch der Briefkasten vorhanden sein sollte.
Sicherlich muss der Mitarbeiter bis zum Tag X entlohnt werden. Die entsprechende Abrechnung hat zu erfolgen; eine Änderungsmitteilung ist an den Sozialträger zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg