Sehr geehrter Fragesteller,
eine sog. Kettenschenkung wird dann nicht als Umgehungstatbestand (§ 42 AO
) angesehen, wenn zwei Kriterien erfüllt sind (vgl. BFH vom 18. Juli 2013 - Az. II R 37/11
):
Zum einen darf der Zwischenerwerber nicht zur Weitergabe des erworbenen Gegenstands, hier also der 20.000 € verpflichtet sein. Die Schenkung des von Herrn X erworbenen Betrages an die Großnichte darf nicht als Verpflichtung erscheinen, sondern als freigebige Zuwendung des jeweiligen Schenkers an die Großnichte.
Zum anderen muss die erste Schenkung bereits ausgeführt sein, bevor die zweite Schenkung vereinbart wird.
Das Finanzamt darf also keine unmittelbare Zuwendung vom ersten Schenker (Herrn X) an den letzten Beschenkten (die Großnichte) annehmen, deshalb sollten Sie Ihr Vorhaben gründlich planen und ggf. fachlichen Rat vom Steuerberater eingeholen.
Sowohl Schenkender als auch Begünstigter müssen die (jeweilige) Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG
). Zuständig ist das Finanzamt des (jeweiligen) Schenkers.
Da Sie mit Nachfragen des FA rechnen müssen, sollten Sie eine stichhaltige Beweisvorsorge treffen: Jede Schenkung sollte einzeln beurkundet werden, um den eigenständigen Charakter zu belegen. Zwischen den jeweiligen Schenkungen sollte eine angemessene Zeitspanne liegen (z. B. ein Jahr)
Siehe auch FG Hamburg, Urteil vom 20.8.2019, Az. 3 K 123/18
.
Ich hoffe, Ihnen einen Überblick gegeben zu haben. Wenn noch etwas unklar geblieben ist, so fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort!
Wäre es ebenso kritisch für die Beurteilung seitens des FA wenn in der Kettenschenkung A (Erbonkel) - B (Freibetragsbeschenkter) - C (endgültig Begünstigter) die Schenkung zwischen B zu C zeitlich vor der Schenkung von A zu B läge? In diesem Fall würde der mittlere Schenker zunächst aus eigenen Mitteln großzügig, und bekommt erst danach wieder etwas "zurück" geschenkt. Wäre das eben die gleiche Grauzone mit Beweislast der (Be)Schenkenden untereinander?
Herzlichen Dank für die erneute Einschätzung!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre freundliche Nachfrage!
Ich würde nicht unbedingt von "Beweislast" sprechen wollen, sondern nur von Beweisfürsorge für eine mögliche (!) kritische Nachfrage durch das Finanzamt.
Es ist tatsächlich immer die Frage, wie gut man ein Vorgehen, welches das Finanzamt zu Nachfragen provozieren könnte, begründen kann. Bei Ihrer jetzigen Idee kommt es vielleicht darauf an, in welchem Verhältnis Ihre Großnichte zum Schenker stünde.
Auf den ersten Blick würde man natürlich sagen, dass ein Großonkel sein Geld an jeglichen Verwandten verschenken darf, hilfreich wäre allerdings stets ein besonderer Anlass, also etwa Geburtstag, Weihnachten, bestandene Prüfung etc.
Dies einfach deshalb, um dem Finanzamt zeigen zu können, dass es sich eben nicht um sogenannte Umgehungstatbestände im Sinne des § 42 AO
handelt. Dann ist es unerheblich, in welcher Reihenfolge die Schenkungen vollzogen werden.
Ich empfehle aber dennoch auf jeden Fall, die Schenkungen nicht allzu zeitnah zueinander vorzunehmen.
Des Weiteren empfiehlt es sich, jeweils notarielle Schenkungsverträge zu schließen, um dem Ganzen eine gewisse Seriosität zu geben.
Beispiel: Eine Tochter oder eine Cousine von Ihnen schenkt Ihrer Großnichte einen Geldbetrag und deklariert das als Honorierung einer bestandenen Prüfung. Nach einigen Monaten beschenken dann Sie den vorherigen Schenker. Es wird deutlich, dass es dann auf Ihr (Verwandtschafts-)Verhältnis zu diesem Letztgenannten ankommt, damit das Finanzamt gar nicht erst auf die Idee kommt, hier solle irgendetwas verschleiert werden.
Andererseits ist es natürlich nicht einzusehen, dass sich das Finanzamt überhaupt in verwandtschaftliche Schenkungsvorgänge einmischt. Leider ist es aber oft so, dass das Finanzamt einen Verdacht hat und entsprechende Nachfragen stellt. Je besser man diese Nachfragen voraussieht und entsprechende schriftliche Verträge vorlegen kann, desto eher wird die Nachfrage des Finanzamts befriedet.
Wie gesagt, eine gewisse Frist zwischen den verschiedenen Schenkungsvorgängen halte ich für sinnvoll.
Nochmals freundliche Grüße und viel Erfolg
EvD