Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Die Freibeträge für Schenkungen ergeben sich aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Für Stiefkinder gelten nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
dieselben Freibeträge wie für leibliche Kinder und demnach zur Zeit EUR 400.000. Für darüber hinausgehende Beträge gelten die Steuersätze nach § 19 ErbStG
.
Der BFH hat als "Stiefkind" das Kind des Ehepartners angesehen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Januar 1973 II R 10/68
, BFHE 109, 76
, BStBl II 1973, 454
). Die Eigenschaft als Stiefkind ist nicht vom Fortbestand der Ehe abhängig, durch welche das Stiefkindverhältnis begründet wurde. Es ist insoweit unschädlich, dass daß bei dem Eintritt des Erbfalles der Ehepartner, von dem das erbende Stiefkind abstammte, schon vorher gestorben war (BFH-Urteil vom 19.4.1989 (II R 27/86
) BStBl. 1989 II S. 627
).
Eine Schenkung unter Lebenden bedarf keiner besonderen Form, soweit sie vollzogen ist. Ist das Geschenkte allerdings noch nicht übergeben, dann bedarf das Schenkungsversprechen zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, § 518 BGB
. Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung aber geheilt.
Allerdings bliebe natürlich im Falle eines Bestreitens einer Schenkung durch Dritte (insbesondere durch Erben) zu beweisen, dass es sich tatsächlich um eine Schenkung des Verstorbenen handelt.
Gibt es Pflichtteilsberechtigte, so könnten diese einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird, § 2325 Abs. 1 BGB
.
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Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 12.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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