Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Besteuerung einer Schenkung richtet sich nach den ErbStG, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
.
Somit gelten prinzipiell auch die Freibeträge des § 16 ErbStG
.
Die Freibeträge sind für jede Vermögensverschiebung bzgl. Personenverhältnis und Betrag gesondert zu betrachten.
Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn ein Vermögensgegenstand in zwei getrennten, aber aufeinander folgenden Übertragungen von einer Person auf einen Dritten übertragen wird, wobei ein zweiter Erwerber quasi „zwischengeschaltet" wird. Beispiel: Schenkung des Großvaters an den Enkel unter Zwischenschaltung des eigenen Kindes. Hierüber wird der Freibetrag erheblich aufgestockt (Großvater - Kind - Enkelkind).
In seinem Beschluss vom 30.11.2011 (Az. II B 60/11
) hat der BFH das Institut der Kettenschenkung im Grundsatz für zulässig beurteilt.
Maßgeblich ist der erste Erwerbsvorgang.
Für Ihren Fall bedeutet dies, dass wenn ein Nichtfamilienmitglied eine Schenkung vornimmt, auch nur der Freibetrag in Höhe von € 20.000 zur Anwendung kommt (Steuerklasse III nach § 15 Abs. 1 ErbStG
). Hieran ändert sich sodann auch nichts, wenn der erste Beschenkte zu dem zweiten Beschenkten in einem Verwandtschaftsverhältnis nach § 15 Abs. 1 ErbStG
steht.
Für den von Ihnen beschriebenen Fall gilt daher nur der Freibetrag von € 20.000, da die Schenkung von einem "außerhalb der Familiensphäre" stehenden Dritten ausgelöst wird. Hierdurch fällt für den übersteigenden Betrag Schenkungssteuer an (bis der Gegenstand in die familiäre Sphäre übertragen ist). Innerhalb der Familie gelten sodann wieder die höheren Steuerfreibeträge.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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....vielen Dank für die schnelle Antwort. Bei einer Aufsplittung auf jeweils 25.000 Euro würden dann jeweils 5000 Euro steuerpflichtig. Wie hoch wäre dann die Steuer? 50%?
Sehr geehrte(r) Fragensteller(r),
gerne.
Wenn der Dritte den beiden Familienangehörigen jeweils € 25.000 schenkt (wobei dann keine Kettenschenkung mehr vorliegt, beläuft sich die Steuer hierauf auch € 1.500 (30% auf € 5.000).
Bei einer Kettenschenkung würde sich die Steuer auf € 9.000,00 (30% auf € 30.000) belaufen (von der Schenkung des Dritten an einen Familienangehörigen). Für die weitere Schenkung innerhalb der Familie greift der Steuerfreibetrag.
Sofern ich Ihre Frage zufriedenstellend beantworten konnte, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-