Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Der Grundsatz: 1.
Der Zugewinn jedes Beteiligten ermittelt sich zunächst gem. § 1373 BGB
danach, in welcher Höhe der Endbetrag des Vermögens den Anfangsbetrag übersteigt.
. Dann werden das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehegatten verglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses
dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.
Gerade in Ihrem Fall (=Alleineigentum Frau), steht Ihnen der o. g. Überschuss zu. Maßgeblich ist dabei der Wert der dann unbelasteten Immobilie. Dies gilt auch für den Wertzuwachs. Allerdings tragen Sie durch die Mittragung des Kredits nicht unerheblich zum Vermögensaufbau nur Ihrer Frau bei. Dabei ist es üblich, auch Miteigentum zu erwerben!
Eine Berechnung ist mangels Vorlage konkreter Zahlen nicht möglich. Zumal eine Berechnung (=Bilanzierung) für das gebotene Honorar so nicht geboten werden kann!
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Sollten dennoch Verständnisschwierigkeiten verbleiben, nutzen Sie doch bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung – soweit gewünscht. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 19.12.05
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Ich habe folgende Nachfrage:
Wird der komplette Verkehrswert des Objektes von aktuell 400 TEur dem Anfangsvermögen meiner Frau zu geschrieben oder der Verkehrswert minus Ausgleichzahlung an Geschwister und Übernahme Darlehen.
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
die letzte Feststellung ist richtig. Natürlich wird dem Wert auch die entsprechende Belastung zu diesem Zeitpunkt (Anfangsvermögen) abgezogen, sodass der Wertgewinn zum Endvermögen fällt.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann