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Wertsteigerung einer Immobilie bei Zugewinnausgleich

| 23. Juni 2023 15:15 |
Preis: 50,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


19:57

Zusammenfassung

Zugewinn Indexierung

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Fragestellung ergibt sich. Wir leben in Zugewinngemeinschaft und haben während der Ehe ein Haus für 350.000 Euro erworben. Mein Mann hatte ein Anfangsvermögen von 70.000 Euro, welches er in Reparaturen des Hauses investiert hat. Auch den Makler, Grundbucheintrag, Notar etc. hat er bezahlt, da ich damals im Mutterschutz war und keine Geld verdient habe. Das Haus ist mittlerweile 900.000 Euro wert. Er besteht auf der Wertsteigerung seines investierten Geldes und schlägt eine Festlegung in einem Scheidungsfolgevertrag zu 3/5 und 2/5 vor. Wie hoch ist denn tatsächlich der Wertzuwachs? Kann man das überhaupt so ausrechnen? Noch wollen wir das Haus behalten und gemeinsam abbezahlen. Irgendwann wird es jedoch verkauft werden und dann kämen diese Zahlen zum Tragen. Je höher also der Hauswert, desto besser für ihn.
Ist seine Idee fair bzw. realistisch oder nicht?

Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar

23. Juni 2023 | 16:44

Antwort

von


(83)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Frage, wie hoch der Wertzuwachs den Anfangsvermögen ist, kann nicht beantwortet werden. Hierzu ist notwendig den Stichtag das Anfangsvermögen, d.h. das Datum der Heirat mitzuteilen.
Zudem müsste der Stichtag den Endvermögens erklärt werden.

Sie leben in Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass für die Vermögensauseinandersetzung zwei Stichtage, nämlich der Tag der Heirat wie der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, von Bedeutung sind.
Aufnahme oder Zahlung von Verbindlichkeiten sind insoweit nicht zu berücksichtigen.
Bei jedem Ehegatten ist das indexierte Vermögen am Tag der Eheschließung vom Vermögen am Stichtag der Stellung des Scheidungsantrages abzuziehen. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen ist der jeweilige Zugewinn jedes Ehegatten.
Damit das Vermögen vom Anfang der Ehe wirklich mit dem Vermögen zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages verglichen werden kann, muss das Anfangsvermögen auf den Geldwert zum Stichtag des Endvermögens (Zustellung des Scheidungsantrages) umgerechnet -indexiert - werden.

Die Indexierung erfolgt nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte. Dieser Preisindex wird in Indextabellen vom Statistischen Bundesamt genau festgelegt.

Berechnungsformel:
Um das Anfangsvermögen zum Endvermögen in Beziehung zu setzen, wird das Anfangsvermögen x Index bei Stellung des Scheidungsantrages geteilt durch Index bei Eheschließung gerechnet.

Der Preisindex lag z.B. im September 2010 bei 88,2 und im Juni 2023 bei 116,6.
Bei einem Anfangsvermögen von 70.000,00 € ergäbe sich ein indexiertes Anfangsvermögen in Höhe von 92.539,68 €.

Sollte das indexierte Anfangsvermögen bei 92.539,68 € liegen und ein Endvermögen (Stichtag heute) in Höhe des hälftigen Hauswertes,< vorliegen demnach 450.000,00 € bestehen, hätte Ihr Mann einen Zugewinn in Höhe von 357.460,32 € erwirtschaftet.
Haben Sie dagegen kein Anfangsvermögen und Ihr Endvermögen besteht in Höhe von ebenfalls 450.000,00 €, so hätten Sie einen Zugewinn in Höhe von 450.000,00 € erwirtschaftet.

Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss dem anderen die Hälfte des Überschusses ausgleichen. Das wären in meinem Beispiel: 46.269,84 €

Bei einem Ausgleich des Hauswertes von 3/5 würde Ihr Mann insgesamt 540.000,00 € erhalten.
Sie würden 2/5 mit 360.000,00 € erhalten.

Insoweit sich der Zugewinn wie von mir oben darstellt, würden Sie mit Auszahlung des Zugewinnausgleichs mehr Vermögen behalten.
Genau kann dies nur gesagt werden, wenn eine Sichtung der Auskunft und Berechnung des Zugewinnausgleichs erfolgt.

Sie müssen letztendlich klären, ob Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung und dabei eine 3/5 und 2/5 Regelung treffen wollen oder eine Zugewinnausgleichsberechnung mit Indexierung wollen.
Bei letzterem ist natürlich die Festlegung des Endvermögens entscheidend, da sich dies auf die Indexierung auswirkt.





Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Silke Birkenmaier-Wagner
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. Juni 2023 | 19:36

Sehr geehrte Frau Birkenmeier-Wagner,

vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Es ist spät und Wochenende, Sie müssen die Frage nicht gleich beantworten.

Sehe ich das richtig, obwohl die Immobilie durch die Investition meines Mannes stark an Wert gestiegen ist, nur sein Anfangsvermögen steigt? Wenn wir also das Haus nach der Scheidung behalten und es irgendwann, völlig utopisch, aber egal, für 1.000.000 Euro verkaufen. Teilen wir diesen Betrag ganz normal, da jeder im Grundbuch steht. In diesem Moment erstatte ich ihm nur den Zugewinn, der damals errechnet worden ist.

Der Verkaufswert in einigen Jahren spielt also überhaupt keine Rolle.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

Herzliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juni 2023 | 19:57

Ihre Nachfrage darf ich wie folgt beantworten:
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist das Anfangsvermögen und das Endvermögen bedeutsam.
Die Investition Ihres Mannes während der Ehezeit erfolgte mit seinem Anfangsvermögen.

Ich sehe momentan nicht, dass Ihr Mann einen Wertausgleich, wie von ihm vorgetragen hat.

Sie werden sich verständigen müssen, wie sie beide eine Vermögensauseinandersetzung einvernehmlich durchführen wollen. Mit der Berechnung des Zugewinnausgleichs, eine Einigung wie von Ihrem Mann vorgeschlagen.
Möglich wäre auch sich auf einen Ausgleich zum Stichtag jetzt zu einigen.

Insoweit Sie zu einem späteren Zeitpunkt den Geldbetrag ausbezahlen, sollten Sie sich steuerrechtlich informieren, nicht dass die Stundung des Auszahlungsbetrags als z.B. Schenkung gesehen werden kann.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende

Mit freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 23. Juni 2023 | 20:19

Insoweit sich Ihr Mann darauf berufen würde, die Wertsteigerung könne er durch die Scheidung als sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage einfordern, so meine ich würde gelten:
Ein Rückgriff auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist im Rahmen der Zugewinngemeinschaft auf extreme Ausnahmefälle beschränkt und kommt im Allgemeinen nur dort in Betracht, wo die güterrechtlichen Ausgleichsregelungen nicht ausreichen, um schlechthin unangemessene und untragbare Ergebnisse zu vermeiden. Die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit wird nicht überschritten, solange der Zuwender einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Aber auch wenn sein Ausgleichsanspruch dahinter zurückbleibt, ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten. In gewissen Abweichungen von der hälftigen Beteiligung verwirklicht sich ein noch normal zu nennendes Risiko, wie es im Zugewinnausgleich angelegt ist und vor dem auch der Ehegatte, der die Zuwendung gemacht hat, nicht völlig bewahrt bleiben kann. Um die Unabweisbarkeit einer Korrektur durch die Anwendung von § 242 zu begründen, müssen weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalles zwingend gebieten. Derartige Gründe kommen in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger keinen Zugewinn aufzuweisen hat, weil die Zuwendung der Erhaltung des Anfangsvermögens gedient hat und dadurch eine Zugewinnausgleichsverpflichtung nicht entstanden ist. Gleiches gilt, wenn der Zuwendende in seinem Auskommen beeinträchtigt ist, weil er mit den ihm verbliebenen Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann (Notbedarfsfall).

BGH Urt. v. 10.7.1991 (Az. XII ZR 114/89) = BGHZ 115, 132.

Bewertung des Fragestellers 23. Juni 2023 | 19:24

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