Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Mit welcher Frist kann ich die Partnermonate bei meinem AG anmelden?
Mit den von Ihnen angesprochenen "Partnermonaten" ist der Bezug von Elterngeld für zwei zusätzliche Monate gemeint, welcher für Sie als Vater in Betracht kommt. Dies setzt voraus, das Sie Ihr Einkommen während dieser zwei Monate durch Reduzierung der Arbeitszeit, also durch die Inanspruchnahme von Elternzeit, reduzieren. Die Frist für die Inanspruchnahme von Elternzeit ist gesetzlich geregelt. Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG
müssen Sie die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn schriftlich von Ihrem Arbeitgeber verlangen.
2.) Ab wann und wie lange habe ich dadurch einen Sonderkündigungsschutz?
Der Sonderkündigungsschutz ist in § 18 BEEG
geregelt. Der Kündigungsschutz beginnt im Falle der Beantragung von Elternzeit acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, § 18 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG
. Während der Dauer der Elternzeit darf der Arbeitgeber gemäß Satz 3 der zitierten Vorschrift das Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht kündigen.
3.) Könnte ich auch Elternzeit ohne Anspruch auf Elterngeld nehmen obwohl meine Frau bereits 2 Jahre angemeldet hat?
Das ist möglich. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, § 15 Absatz 3 BEEG
. Im Extremfall ist es also auch möglich, dass beide Eltern zur selben Zeit für dasselbe Kind für drei Jahre Elternzeit nehmen.
4.) Könnte ich auch nach Erhalt einer möglichen Kündigung durch meinen Arbeitgeber noch die Partnermonate und/oder die Elternzeit beantragen?
Sie können auch nach Erhalt der Kündigungserklärung Elternzeit und Partnermonate beantragen. Allerdings kommt Ihnen dann der Sonderkündigungsschutz nicht mehr zugute.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis kündigt, dann bewirkt die Kündigungserklärung nämlich unmittelbar dessen Beendigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Wenn Sie danach noch Elternzeit beantragen, dann hindert dies die Beendigung nicht mehr. Der Kündigungsschutz des § 18 BEEG
nützt Ihnen dann nichts mehr, weil dieser auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung abstellt und diese in dem von Ihnen beschriebenen Fall bei Beantragung der Elternzeit schon vorliegt.
Zu den Eingrenzungen:
zu 1.) Wenn Sie ab dem 31.12.2015 zwei Partnermonate zusammen mit Elternzeit nehmen wollen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vorher schriftlich ankündigen, § 16 Absatz 1 Satz 1 BEEG
.
zu 3.) Das ist möglich; Kündigungsschutz besteht acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während dieser, § 18 Absatz 1 BEEG
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
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Web: https://www.rain-muehlsteff.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht
Hallo Frau Dr. Mühlsteff,
Danke für ihre Antwort. Zwei kurze nachfragen:
- Muss die Elternzeit für ganze Monate genommen werden und am Geburtsdatum des Kindes (hier: der 31. eines Monats) beginnen/enden?
- Das Elterngeld wiederum wird nur für volle Monate ab dem 31. gezahlt, oder?
Vielen Dank!
Ich möchte Ihre Nachfragen wie folgt beantworten:
- Muss die Elternzeit für ganze Monate genommen werden und am Geburtsdatum des Kindes (hier: der 31. eines Monats) beginnen/enden?
Für den Beginn Ihrer Elternzeit genießen beide Eltern Wahlfreiheit. Das heißt, dass Sie bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Ihres Kindes jederzeit unter Einhaltung der Ankündigungsfrist Elternzeit nehmen können. Der Beginn der Elternzeit ist frei wählbar, diese kann also mit jedem beliebigen Arbeitstag der Woche beginnen; das gleiche gilt für das Ende der Elternzeit (Rancke, Mutterschutz/Betreuungsgeld/Elterngeld/Elternzeit § 15 BEEG
Rn. 40)
- Das Elterngeld wiederum wird nur für volle Monate ab dem 31. gezahlt, oder?
Das ist richtig; nach § 4 Absatz 2 Satz 1 BEEG
wird Elterngeld in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt.
mit freundlichen Grüßen