Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Arbeitnehmer ist tatsächlich berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Monat, siehe § 622 Abs.2 Nr. 1 BGB zu kündigen.
Wenn die gesetzliche (andere Frist) kürzer als die des § 19 BEEG ist, darf der Arbeitnehmer nach dieser kündigen.
Nach Ihren Informationen wurde die Monatsfrist eingehalten.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Hallo Herr Braun,
Eine qualifizierte Stelle für gerade einmal 1 Jahr zu besetzen ist aussichtslos, so dass wir seit einem Jahr im Ausnahmezustand arbeiten. Welchen Schutz hat der Arbeitgeber, insbesondere sehr kleine Unternehmer wie wir, überhaupt vor den wirtschaftlichen Risiken, einen Arbeitsplatz vorzuhalten, der dann so kurzfristig gekündigt werden darf?
Sehr geehrter Fragesteller,
der Gesetzgeber hat in diesem Fall, dem Schutz des Arbeitnehmers den Vorrang eingeräumt. Der Arbeitnehmer soll vor einer Kündigung wegen einer Inanspruchnahme der Elternzeit eine gewisse Zeit geschützt werden.
Einen Schutz des Arbeitgebers hat der Gesetzgeber nicht für notwendig erachtet.
Die Kündigungsfrist des § 19 BEEG ist eine Sonderkündigungsfrist und steht neben der regulären Frist des § 622 BGB und soll lediglich die längeren Fristen des § 622 BGB "abkürzen".
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss meine Antwort korrigieren, eine Kündigung exakt zum Ablauf der Elternzeit ist tatsächlich nur nach Maßgabe des § 19 BEEG möglich, d.h. mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist.
Die Mitarbeiterin darf aber während der Elternzeit, unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist jederzeit kündigen.
Da hier bei Ihnen, eine 4-wöchige Kündigungsfrist vertraglich vereinbart ist und die Mitarbeiterin fristgemäß kündigen wollte, wäre die Mitarbeiterin berechtigt zu einem Datum vor Ende der Elternzeit zu kündigen, d.h. beispielsweise zum 29.11.2021.
Für die späte krankheitsbedingte Korrektur bitte ich höflichst um Entschuldigung.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt