Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne unter Zugrundelegung Ihrer Angaben.
Sie können Ihren Arbeitnehmer fristlos entlassen, wenn Sie Ihn wegen der angekündigten Arbeitsverweigerung abmahnen und dieser am 03.08.2009 unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheint.
Dies erläutere ich Ihnen gerne im folgenden:
Ihr Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf betriebliche Anrufe oder SMS während der Krankschreibung zu reagieren. Aus der abgegebenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergeben sich Anfang und voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit. Zu weiteren Auskünften ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet und er kann diese oftmals auch gar nicht erteilen, da der weitere Verlauf der Erkrankung reine Spekulation ist.
Die Bezeichnung Ihrer Person als „Alte“ hat zwanglos beleidigenden Charakter. Die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung setzt gemäß § 626 Abs. 1 BGB
aber Tatsachen voraus, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. An diese Unzumutbarkeit stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. So reicht bespielsweise die Titulierung des Chefs als „Alter Sack“ nicht aus, um einen die fristlose Entlassung rechtfertigenden Grund anzunehmen.
Wegen dieser Äußerung sollten Sie Ihren Arbeitnehmer jedoch abmahnen. Eine Wiederholung dieser oder einer ähnlichen Äußerung könnte auf diese Weise in der Zukunft eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Die Ankündigung einer Arbeitsverweigerung ab dem 03.08.2009 an sich rechtfertigt keine Kündigung. Insofern wäre abzuwarten, ob Ihr Arbeitnehmer tatsächlich unentschuldigt der Arbeit fernbleiben wird.
Die grundlose und beharrliche (nachhaltig vorsätzliche) Arbeitsverweigerung rechtfertigt in der Regel eine fristlose Kündigung.
Bei der Einschätzung, ob eine solche vorliegt, bedarf es nach der Rechtsprechung einer Prognose für das künftige Verhalten des Arbeitnehmers. Eine solche kann nur dann sicher abgegeben werden, wenn der Arbeitnehmer bereits für sein Verhalten abgemahnt wurde.
Ich empfehle Ihnen daher, den Arbeitnehmer wegen der angekündigten Arbeitsverweigerung (und der Beleidigung) abzumahnen. Diese Abmahnung sollte aus Beweisgründen durch einen Angestellten kuvertiert und per Einschreiben an den Arbeitnehmer geschickt werden. So ist der Nachweis des Zugangs sichergestellt.
Möglich ist auch der Ausspruch der fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Bei dieser laufen Sie allerdings Gefahr, daß das Arbeitsgericht die Auffassung vertritt, die Pflichtverletzung sei nicht schwerwiegend genug, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Sicherheitshalber sollte die Kündigung hilfsweise zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist ausgesprochen werden.
Abschließend verweise ich noch auf die gegebenenfalls nötige Anhörung/Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung sowie die Frist des § 626 Abs. 2 BGB
von zwei Wochen.
Antwort
vonRechtsanwalt Ralf Morwinsky
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Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Danke für Ihre Antwort.
Ist es korrekt das der Verlängerungskrankenschein erst am Mittag des 21.07.09 per Post eingeht und keine telefonische Info durch den AN erfolgt ist, das mit einem Fortdauern der Krankheit zu rechnen ist.
Arbeitsbeginn wäre am 21.07. um 5.00 Uhr gewesen.
danke
Auch dies stellt eine Pflichtverletzung Ihres Arbeitnehmers dar, wenn der Krankenschein erst am 20.07.2009 zur Post gegeben wurde. Sie haben Anspruch auf eine Mitteilung vor Arbeitsbeginn am 21.07.2009, daß die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Diese Mitteilung kann formlos, ggf. per Telefon erfolgen.
Auch dieses Verhalten kann abgemahnt werden und im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte - unter Umständen auch fristlose - Kündigung rechtfertigen.