Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bezüglich sogenannter wechselbezüglicher Verfügungen wird das Testament mit dem Tode des Erstversterbenden unabänderbar. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, "von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde". Für die gegenseitige Erbeinsetzung und die Einsetzung der gemeinsamen Kinder gilt die Wechselbezüglichkeit als gesetzliche Vermutung.
Das ergibt sich aus §§ 2270
, 2271
II BGB.
Nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass die Erbeinsetzung und auch die Enterbung bindend geworden sind.
Die überlebende Ehefrau kann ihre Testierfreiheit allerdings durch Ausschlagung der Erbschaft wiedererlangen, § 2271 II 1, 2. HS BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
19.10.2020
|
12:24
Antwort
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