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Formulierung eines Schreibens bzgl. Vermögensverzicht

3. Januar 2008 13:06 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Torsten Sommer

Hallo,

ich habe folgende Frage:

Es geht darum das mein Lebenspartner sich von seiner jetzigen Ehefrau scheiden lassen will. In der Zeit in der Sie verheiratet waren, hat mein Partner allein das Geld verdient und sich davon etwas angespart. Nun wäre es ja per Gesetz so, dass ihr die Hälfte davon zustehen würde.

Die Ehefrau versteht sich jedoch mit dem Vater meines Lebenspartners noch sehr gut und dieser möchte ihr einen bestimmten Geldbetrag geben, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie danach keinerlei Forderung bzgl. Vermögensansprüche an meine Lebenspartner (ihren Ehemann also) mehr stellt.

Er möchte also dafür ein Schreiben entwerfen welches auch rechtlich bestand hätte in dem dieser (o.g. Sachverhalt) festgehalten wird.

Meine Frage also lautet:

Wie müsste das Schreiben lauten?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Würdigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte. Ich habe jedoch darauf hinzuweisen, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann, sodass die Bearbeitung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird folgendes ausgeführt:

Sie planen einen dreiseitigen Vertrag, in dem sich der Vater Ihres Lebensgefährten verpflichtet, eine bestimmten Geldbetrag zu zahlen und sich die Ehefrau Ihres Lebensgefährten verpflichtet, keinen Zugewinnausgleich zu fordern.

Hier handelt es sich um einen Vertrag, der insoweit die Scheidungsfolgen regelt und andererseits ein Schenkungsvertrag ist.

Die Scheidungsfolgenvereinbarungen sind ebenso wie Schenkungsversprechen beurkundungspflichtig. Das heißt, dass der Vertrag vor einem Notar zu schließen ist. Von privatschriftlichen Vereinbarungen rate ich dringend ab. Die Formulierung des Vertrages sollte dem Notar überlassen werden, der in einer Vorbesprechung alle notwendigen Informationen aufnimmt und erfragen wird.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick habe geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Torsten Sommer
Rechtsanwalt
www.Rechtsanwalt-Sommer-Gf.de
05371 819200

Gifhorn, den 03. Januar 2008.

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