Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Solange die Scheinehe nicht aufgedeckt ist,gelten die ehelichen Rechtsfolgen.
Die Scheinehe kann aufgehoben werden, sobald festgestellt wird, dass keine Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen den Ehepartnern besteht und auch nicht beabsichtigt ist.
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Aufhebung der Ehe besteht nicht.
Eine Scheinehe widerspricht einer solchen Pflichtengemeinschaft. Ausgleichsansprüche wären zudem auch grob unbillig.
2. Nein, das heißt es nicht. Ich verweise auf die Antwort zu 1. Auch bei den Erbansprüche kann die Scheinehe keine Ansprüche begründen.
3. Nein; zur Aufhebung einer Scheinehe sind nur die Ehegatten und die zuständige Verwaltungsbehörde antragsberechtigt. Das Verwaltungsgericht macht also insoweit gar nicht.
4. Zugewinnausgleichsansprüche entstehen nicht. Hier sehe ich also eher weniger das Problem.
5. Nein; einen Aufhebungsantrag können Sie nicht stellen.
Möglich ist aber die Stellung eines Strafantrages, da hier eine Straftat nach § 95 AufenthG
vorliegen dürfte.
Und wenn das Verhältnis zum Vater sowieso beeinträchtigt ist, sollte auch über einen Betreuungsantrag nachgedacht werden.
6. Nein, denn Ihr Vater dürfte nicht Kläger in dem Verfahren sein.
Das Verfahren wird also fortgesetzt.
Als Erbin müssen Sie keinen Zugewinnausgleich tragen oder zahlen.
Aufgrund der Scheinehe wird die "Ehefrau" auch nicht erbberechtigt sein.
Denn eines müssen Sie bedenken:
Hochzeiten sind in Ghana sehr verbreitet, finden jedoch überwiegend keine rechtliche Anerkennung und zwar weder in Ghana noch in Deutschland.,
Die genauen Umstände der vermeidlichen Hochzeit sollten also geprüft werden. Dazu sollte die Deutsche Botschaft in Accra eingeschaltet werden.
Denn stellt sich die Unwirksamkeit der Hochzeit in Ghana heraus, liegt noch nicht einmal eine Scheinehe vor.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Wenn die Ehe aus Sicht der Bundesrepublik nicht anzuerkennen wäre, dann dürfte ja auch keine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig sein.
Denn wenn die Betrügerin nicht formal rechtlich die Ehegattin wäre, könnte ja auch kein Antrag auf Ehegattennachzug als Klage anhängig sein?
Die Hochzeit war vor einem Standesbeamten und da die oben genannte Klage anhängig ist, wird die Hochzeitsurkunde eben echt gewesen sein und eben nicht nur eine Stammeshochzeit.
Leider sind Ihre Antworten für mich teils nicht ausreichend und widersprechen auch dem, was ich bisher gehört habe, z.B. in Hinblick auf diesen Aspekt:
"Gemäß § 1313 Satz 1 und 2 BGB
wirkt die Eheaufhebung nur für die Zukunft. Die Ehe ist dann voll gültig bis zur Rechtskraft des Aufhebungsurteils."
Das heisst für mich, dass der Zugewinn entsteht ab der Hochzeit in Ghana bis zu dem Zeitpunkt der Aufhebung der Scheinehe durch Antrag. Wenn dieser Antrag von niemanden der Berechtigten gestellt wird, würde die Scheinehee ja entweder mit dem Tod meines Vaters enden oder eben wenn die Betrügerin die Scheidung einreicht.
Und dann entsteht doch genau für diesen Zeitraum ein Zugewinn.
Ich verstehe das nicht. Können Sie die Sache vielleicht aufklären?
Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe!
Sehr geehrte Ratsuchende,
solange die Ehe nicht wegen einer Scheinehe aufgehoben wird, endet diese entweder mit dem Tod des Vaters oder durch einen Scheidungsbeschluss. Dann kommt es auch nicht darauf an, ob es sich um eine Scheinehe gehandelt haben könnte.
Wird die Ehe hingegen aufgehoben kommt § 1318 BGB
zur Anwendung. Zugewinnausgleichsansprüche sind dann wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein, weil gerade bei einer Scheinehe nie eine Lebens-und Verantwortungsgemeinschaft bestanden hat. Dann kommt es gerade nicht darauf an, dass für den Zeitraum bis zur Aufhebung möglicherweise Ansprüche der Höhe nach entstanden sein könnten. Diese Ansprüche können dann wegen der groben Unbilligkeit nicht geltend gemacht werden.
Zu der Situation in Ghana und Ihrer Nachfrage:
"Wenn die Ehe aus Sicht der Bundesrepublik nicht anzuerkennen wäre, dann dürfte ja auch keine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig sein. Denn wenn die Betrügerin nicht formal rechtlich die Ehegattin wäre, könnte ja auch kein Antrag auf Ehegattennachzug als Klage anhängig sein?"
Da liegen Sie falsch!
Wir haben hier häufig mit solchen Urkunden zu tun, denen es dann auch nach dem Recht in Ghana an der Legitimation fehlt (und sei es auch nur die fehlende, dort aber notwendige Veröffentlichung). Der Besitz einer Urkunde sagt also gar nichts über deren inhaltlichen Richtigkeit aus.
Auch ist das Verwaltungsgericht gehalten, einen Klagantrag der Klägerin nachzugehen. Ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird (und muss) es also auch dann auf Antrag der Klägerin geben, wenn die Urkunde inhaltlich falsch ist.
Fraglich ist "nur", wie das Gericht dann über den Antrag entscheiden wird; vermutlich mit Klagabweisung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php