Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die private Nutzung eines mehr als zu 50 % betrieblich genutzten KfZ wird 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung inkl. Umsatzsteuer angesetzt, §§ 8 Abs.2 S.2
i.V.m. 6 Abs.1 Nr.4 S.2 EStG
.
Wenn Sie dieses Fahrzeug auch für die Fahrten von Ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen, werden 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung angesetzt, § 8 Abs.2 S.3 EStG
.
Dies lässt sich auf folgende Formel zusammenfassen:
Listenpreis x 0,03% x Entfernungskilometer
Bei dieser Pauschale geht der Gesetzgeber davon aus, dass ca. 15 solcher Fahrten pro Monat stattfinden. Wie viele Fahrten tatsächlich stattfinden, ist unbedeutend.
Eine solche Berechnung ist jedoch für Außendienstmitarbeiter und auch in Ihrem Fall eher ungünstig, da die Fahrt zur Betriebsstätte oftmals nur wenige Male im Monat erfolgt.
Daher ist es möglich, auf die einzelnen Fahrten abzustellen.
(BFH, Urteil vom 22.9.2010, Az. VI R 57/09
, DB 2011 S. 30
), (BMF-Schreiben vom1.4.2011, BStBl 2011 I S.301).
Es ergibt sich folgende Berechnungsmethode:
Listenpreis x 0,002% x Entfernungskilometer
Hierfür brauchen Sie kein Fahrtenbuch führen, allerdings müssen Sie die Fahrten zur Arbeitsstätte nachweisen. Sie geben jeden Monat eine schriftliche Erklärung ab, an welchen Tagen (genaue Datumsangabe erforderlich) Sie den PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt haben. Diese Erklärung wird Ihrem Lohnkonto hinzugefügt bzw. fügen Sie diese Ihrer Steuererklärung bei.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Sehr geehrte Frau Stefanie Lindner,
was meinen Sie mit Arbeitsstätte? Muss ich als deutschlandweiter Außendienstmitarbeiter überhaupt eine Arbeitsstätte haben? Falls ja, wo wäre diese dann bzgl. der Berechnung des geldwerten Vorteils Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte? Gilt diese (0,03 % bzw. 0,002 %) dann auch für die Berechnung gem. F a h r t e n b u c h ? Oder entfallen diese?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragesteller,
mit Arbeitsstätte hab ich den Unternehmenssitz Ihres Arbeitgebers ins München bezeichnet.
Da bei Außendienstmitarbeitern eine solche häufig nicht wirklich existiert, verweist das Gesetz für diese Steuerpflichtigen auf § 9 I 3 Nr.4, II EStG
, vgl. § 9 I 3 Nr.4a S.3 EStG
, d.h. es gilt der nächstgelegene Ort, den Sie in Ihrem Tätigkeitsgebiet aufsuchen als erste Tätigkeitsstätte.
Wenn Sie den Firmensitz nicht direkt ansteuern, sondern auf dem Weg zwischen Wohnung und Firmensitz in München diverse Kunden aufsuchen, dann gilt nur die Strecke von der Wohnung bis zum ersten Kunden als Fahrt zur Arbeitsstätte.
Diese Wegstrecke können Sie entsprechend ansetzen, wie von mir oben geschildert, oder Sie führen ein Fahrtenbuch. Dann entfällt die Pauschalversteuerung. Sie versteuern dann nur die tatsächlichen Privatfahrten. Dabei kommt es auf das Verhältnis zwischen privaten und betrieblichen Fahrten an. Die gesamten Aufwendungen, die auf das KfZ entfallen, werden ansteilsmäßig aufgeteilt. Zu den Aufwendungen zählen u.a. Tankkosten und Abschreibungen, wobei für die Abschreibungen nicht der Listenpreis, sondern der tatsächliche Anschaffungspreis maßgebend ist. Bsp.: Sie fahren jährlich 30.000km. Hierfür fallen Aufwendungen für das KfZ in Höhe von 6000 Euro an (für Benzin, Reparaturen, Abschreibungen). Wenn Sie 5.000km, also 1/6 der jährlichen km, privat gefahren sind, sind von den 6000 Euro Aufwendungen für das KfZ 1000 Euro als Privatanteil anzusetzen und zu versteuern.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen.
Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie mich gerne.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner