Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld kann dann eintreten, wenn Sie sich nach § 144 SGB III
versicherungswidrig verhalten haben und hierfür kein wichtiger Grund vorliegt. In Ihrem Fall kann das versicherungswidrige Verhalten in der Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses liegen. Es kommt der Grund „Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe" nach § 144 Abs. 1, Ziff. 1 SGB III
in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie das Arbeitsverhältnis beendet haben und dadurch grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wurde. Gerade dies kann ich vorliegend nicht erkennen, da Sie erst nach Ihrer Kündigungserklärung erfahren haben, dass sich die Visumserteilung hinziehen kann. Sie wurden daher gerade nicht vor der Kündigung auf dieses Risiko hingewiesen und hatten demnach keine Kenntnis davon. Auch wenn die Annahme einer Arbeitsstelle im Ausland mit gewissen bürokratischen Hürden verbunden ist, die teilweise allgemein bekannt sind, kann ich unter Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft daher keinen Grund für eine Sperrzeit erkennen, da Sie wegen verbesserter Arbeitsbedingungen berechtigte Gründe hatten, ihren alten Arbeitsplatz aufzugeben. Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn Sie vor Ihrer Kündigung von der Verzögerung erfahren hätten oder Sie sich nicht rechtzeitig um die Visumserteilung bemüht hätten.
Sie sollten daher gegen den Bescheid der Arbeitsagentur Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe des Bescheids erfolgen.
Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
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Diese Antwort ist vom 16.02.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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