Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt. Meine Antwort kann sich nur auf die zitierten Textstellen beziehen. Eine abschließende Bewertung unter Berücksichtigung de gesamten Vertrages ist nicht möglich.
1.
Die Klausel über die Kürzung von Arbeitszeitn und Lohn ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB
nichtig.
Die Klausel wäre eine Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften (BAG Urt. v. 12.12.1984 - 7 AZR 509/83
).
Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB
, da sie gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen verstößt.
2.
Die Regelung über die Vergütung bei Annahmeverzug ist wohl zulässig, wenn es sich bei Ihnen nicht um ein Leiharbeitsverhältnis handelt (§ 11 Abs. 4 S. 2 AÜG
).
Die Anwendbarkeit des § 615 BGB
(Ausnahme vom Grundsatz: "ohne Arbeit kein Lohn") kann grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden (BAG v. 10.01.2007 - 5 AZR 84/06
, Randnummer 28).
Der Arbeitgeber geht jedoch mit dieser Regelung ein großes Risiko ein, denn ein Gericht könnte zu dem Ergebnis kommen, dass die Klausel eine unangemessene Benachteiligung darstellt, insbesondere in Verbindung mit der unzulässigen Lohn- und Arbeitszeitkürzungsklausel.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen.
Nutzen Sie erforderlichenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Besten Dank. Nach meinem normalen "Menschenverstand" hatte ich mir so etwas schon gedacht. Eine frage hätte ich trotzdem, kann sich der arbeitgeber auch in einem Kündigungsschutzverfahren auf § 615 BGB berufen ? Danke.
Sehr geehrter Ratsuchender,
in einem Kündigungsschutzverfahren soll sich der Arbeitgeber nicht auf den Ausschluss des § 615 BGB
berufen können.
Bei einer unwirksamen Kündigung muss der Arbeitgeber Annahmeverzugslohn zahlen. Das ist allerdings noch nicht höchstrichtelich entschieden worden, ergibt sich aber aus einer verbotenen Umgehung der Kündigungsschutzvorschriften.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt