Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Für Sie ist von besonderer Bedeutung, dass im Rahmen des Versorgungsausgleichs die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche ausgeglichen werden vgl. § 3 VersAusglG
. Das ist die Zeit von Eheschließung bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Auch die Zeit des Getrenntlebens gehört daher zur Ehezeit.
Wenn Sie oder Ihre Ehefrau jetzt die Scheidung beantragen, spielen also auch die Rentenansprüche eine Rolle, die seit Trennung erworben wurden. Alle erworbenen Ansprüche werden dann ausgeschlossen, dazu gehört auch eine evtl. Zusatzversorgung Ihrer Frau im öffentlichen Dienst bzw. die Ansprüche aus der Beamtenversorgung, je nachdem ob Ihre Frau Angestellte oder Beamtin ist. Ob der Versrgungsausgleich für Sie finanzielle Nachteile bringt, kann man erst beurteilen, wenn man die Höhe der jeweils erworbenen Rentenansprüche kennen würde. Wenn Ihre Frau aber ein ähnliches Gehalt wie Sie bezogen hat, dann wären auch die erworbenen Rentenansprüche ähnlich hoch. Es kommt aber auf alle Ansprüche an, die während der Ehezeit erworben worden sind. Sollte sich bei Auskunft der Versorgungsträger ergeben, dass der Ausgleich nur in geringer Höhe erfolgen würde, gäbe es noch die Möglichkeit durch notarielle Vereinbarung oder zu Protokoll des Gerichts den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Ein möglicher Ausschluss muss aber einer Kontrolle durch das Gericht standhalten, keine Seite darf durch den Ausschluss besonders benachteiligt werden.
Aber auch wenn Sie ausgleichspflichtig sein sollten, spricht viel dafür die Scheidung bald durchzuführen, denn die Ehezeit läuft ja immer weiter und damit würde auch Ihr Schaden immer größer, wenn Sie denn ausgleichspflichtig wären.
Am sinnvollsten wäre es, wenn nach Vorliegen der Auskünfte über die erworbenen Ansprüche ein Gespräch mit Ihrer Frau geführt wird, um zu einer Einigung über den Versorgungsausgleich zu kommen.
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