Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich besteht im Vertragsrecht kein Formenzwang, also können auch KFZ-Kaufverträge wirksam mündlich abgeschlossen werden. Es gibt also keine Pflicht, schriftliche KFZ-Kaufverträge abzuschließen, und das Fehlen dieser Verträge ist auch nicht strafbar (allerdings muss der tatsächlich gezahlte Kaufpreis natürlich ordnungsgemäß abgerechnet und versteuert werden).
Der oben genannte Grundsatz der Formfreiheit gilt auch im Steuerrecht, so dass auch das Finanzamt mündliche Vereinbarungen anerkennen muss und nicht auf schriftliche Verträge bestehen kann.
Problematisch ist allerdings regelmäßig die Erbringung des Nachweises einer solchen mündlichen Vereinbarung. Können solche Nachweise nicht erbracht werden, ist auch eine Schätzung möglich, u.a. auf Grundlage des § 162
Abgabenordnung.
Für einen Steuerberater oder auf Steuerrecht spezialisierten Anwalt bestehen aber vielfältige Möglichkeiten, um die Schätzungsergebnisse der Betriebsprüfung zu erschüttern. Deshalb kann ich nur anraten, unverzüglich einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht vor Ort mit der Angelegenheit zu betrauen, damit dieser die Schätzung des Finanzamtes angreifen und nach unten korrigieren kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Danke für Antwort,Sehr geehrter Anwalt
Hilft es als Nachweis, wenn ich Kundschaft Anschreibe(Kundschaft mit dem ich Mündliche Verträge habe)- und die Kundschaft unterschreibt bei mir sogennante Mündliche Verträge nachträglich als Normale Vertrag.
Mit freundlichen Grüssen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Das wäre tatsächlich hilfreich. Sie sollten hierbei aber bei der Wahrheit bleiben, also keine rückdatierten schriftlichen Verträge unterschreiben lassen, sondern sich von den Kunden den Abschluss der mündlichen Verträge inkl. Kaufdatum, Kaufpreis und Vertragsparteien schriftlich bestätigen lassen.
Angesichts der Höhe der Nachforderung rate ich aber noch einmal eindringlich dazu, vor weiteren Schritten einen Steuerberater oder spezialisierten Anwalt direkt bei Ihnen vor Ort aufzusuchen, um das weitere Vorgehen abzusprechen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen