Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Abschließend ist eine Beantwortung nur möglich, wenn die Vertragsunterlagen bekannt sind.
Grundsätzlich genügt es, dass auf die AGB verwiesen werden, ohne dass sie konkret vorliegen. Es genügt, wenn die AGB durch Verweisung in den Vertrag eingebzogen werden, die Kenntnisnahme zumutbar ist und Sie einverstanden sind (§ 305 Abs. 2 BGB
).
In Ihrem Fall könnte es aber einen anderen Ansatzpunkt geben:
Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen. Angebot und Annahme, zustande.
Sie haben im August Ihre Willenserklärung zum Abschluss des Vertrages abgegeben (Angebot zum Vertragsabsschluss).
§ 146 BGB
: "Der Antrag erlischt, [...] wenn er nicht [.,..] nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird."
Gemäß § 147 Abs. 1 S. 1 BGB
kann ein Antrag unter Anwesenden "nur sofort angenommen werden."
Es wird aber sicherlich eine Regelung geben, wonach sich der Leasinggeber eine Antragsannahme innerhalb einer bestimmten Frist vorbehält. Dann kann der Antrag bis zum Ablauf dieser Frist angenommen werden (§ 148 BGB
).
Wurde die Annahme des Angebotes zu spät angenommen, liegt ein neuer Antrag vor (§ 150 BGB
).
Es wurde dann kein Vertrag geschlossen.
Lehnen Sie den Antrag ab, kommt kein Vertrag zustande.
Das könnten Sie dem Leasinggeber so mitteilen.
Problematisch ist, dass Sie bei Ihrer Unterschrift kein Datum angegeben haben.
So müssen Sie beweisen, wann Sie Ihre Vertragserklärung abgegeben haben und warum das eingetragene Datum vom tatsächlichen Zeitpunkt abweicht.
(Eine zu lange Annahmefrist wäre unwirksam gemäß § 308 Nr. 1, 1. Halbsatz BGB
, § 310 Abs. 1 S. 2
, § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
. Bei einem Darlehensvertrag wurde eine Annahmefrist von einem Monat als zulässig anerkannt, bei einen Neuwagen-Kauf von vier Wochen)
> Ob Sie "zurücktreten" / vom Vertrag Abstand nehmen können bzw. überhaupt einen Vertrag geschlossen haben, hängt von der vertraglichen Regelung und der Annahmefrist für das Angebot ab.
Allein wegen der nicht mit zur Unterschrift vorgelegten AGB beseht kein Rücktrittsrecht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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