Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung stelle ich Ihnen die Rechtslage gerne im Rahmen einer Erstberatung wie folgt dar.
Nach Ihren Angaben ist die Vormundschaft des Jugendamtes angeordnet, § 1774 BGB
.
Hier ist fraglich, ob dies Bestand haben kann. Schließlich sind Sie volljährig. Die elterliche Sorge steht beiden Eltern zu, § 1626 BGB
. Die elterliche Sorge der Mutter ruht in Vermögensangelegenheiten wegen ihrer beschränkten Geschäftsfähigkeit, §§ 1673 Abs. 2
, 106 BGB
. Sie hingegen sind voll geschäftsfähig. Somit dürften die Voraussetzungen für eine Vormundschaft, § 1773 Abs. 1 BGB
, nicht vorliegen.
Erforderlich ist natürlich eine förmliche Vaterschaftsanerkennung durch Sie. Falls eine solche nicht bereits vor der Geburt erfolgt ist, war die Anordnung der Vormundschaft rechtmäßig, § 1774 S. 2 BGB
. Jedoch können Sie nach Vaterschaftsanerkennung beantragen, dass das Familiengericht Ihnen die elterliche Sorge bis zur Volljährigkeit der Mutter alleine überträgt. Dann bedarf es der Vormundschaft durch das Jugendamt nicht mehr. Das Gericht hat in erster Linie auf das Kindeswohl zu achten. Dies steht über den Interessen der Beteiligten (Eltern, Jugendamt).
Auch können, sofern die Voraussetzungen für eine Vormundschaft überhaupt vorliegen, geeignete Personen benannt werden, insbesondere Verwandte (z.B. die Großeltern). Es kommt erneut auf das Wohl des Kindes an. Sodann kann das Familengericht die Vormundschaft des Jugendamtes beenden und "ersetzen", § 1887 BGB
.
Grundsätzlich betrifft die Minderjährigkeit und damit die beschränkte Geschäftsfähigkeit nur die Vermögenssorge, einen Teilbereich der elterlichen Sorge. Die Sorge für die Person (Betreuung, Versorgung) des Kindes ist nicht eingeschränkt. Insoweit ist die minderjährige Mutter in der Regel mitsorgeberechtigt (egal, ob neben dem Jugendamt, neben einem anderen Vormund oder neben dem Vater), § 1673 Abs. 2 BGB
.
Dass das Kind nicht bei seiner Mutter aufwächst, liegt also nicht allein in der Minderjährigkeit begründet. Es handelt sich um eine zusätzliche Entscheidung, wahrscheinlich nach § 1666 BGB
. Sie wird offenbar begründet mit fehlender Mitwirkung in der Familenhilfe und nicht ausreichender Vorbereitung auf die Mutterschaft.
Letzlich kommt es auf die Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter an. Entscheidend ist, ob das Kindeswohl gefährdet wäre, wenn die Kindsmutter die elterliche Sorge ausübt.
Eine konkrete Beurteilung ist selbstverständlich nur bei Detailkenntnis, insbesondere von den Feststellungen des Jugendamts und des Familiengerichtes möglich. Sobald Ihnen die elterliche Sorge insgesamt übertragen wird, ändert sich die Situation ohnehin.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist übrigens ein Unterbereich der elterlichen Sorge und zwar der Personensorge.
Bitte berücksichtigen Sie, dass dieser Beitrag eine erste rechtliche Übersicht zu Ihren Angaben darstellt. Eine Einzelfallprüfung kann er natürlich nicht ersetzen. Ich empfehle Ihnen, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Insbesondere wird Einsicht in die Jugendamts- und Familengerichtsakten zu nehmen sein, bevor eine konkrete Beurteilung Ihres Falles möglich ist. Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Sollten Unklarheiten zu diesem Beitrag bestehen, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragemöglichkeit.
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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Habe mich nebenher noch ein bishen im internet belesen und zwar stand dort
"Die personensorge liegt für die gesetzliche vertretung bei einem amtsvormund.
Die tatsächliche Personensorge hat aber die mutter neben dem amtsvormund.
sind sich mutter und vormund nicht einig entscheidet die mutter (§1673 Abs.2 BGB
).
Da die tatsächliche personensorge ja bei meiner freundin liegt ,und die tatsächliche personensorge ja unter anderem das aufenthaltsbestimmungsrecht enthält ,kann sie dann nicht sagen das kind kommt zurück zu ihr?
Da ja steht wenn mutter und vormund sich nicht einig werden entscheidet die mutter.
und kann die tatsächliche personensorge meiner freundin entzogen werden , und wenn ja muss auch dieses ein richter entscheiden oder darf das Jugendamt das?
Und dazu es gab ja keinen richterlichen beschluss hätter dieser nicht vorliegen müssen?
bevor die das kind hätten in eine pflegefamilie unterbringen durften oder zumindenstenz nachreichen müssen?
Sie haben völlig Recht. Das ist ja genau das, was ich bereits geschrieben habe. Alleine die Vormundschaft rechtfertigt nicht die Unterbringung in einer Pflefamilie, § 1673 Abs. 2 BGB
(vgl. oben).
Die elterliche Sorge der Mutter kann weiter eingeschränkt worden sein, § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB
. Hierüber muss ein Gerichtsbeschluss ergangen sein.
Hat sie das Kind freilwillig abgegeben, kann sie grundsätzlich nunmehr fordern, dass das Kind zu ihr kommt.
Andernfalls kann eine Inobhutnahme durch das Jugendamt im Rahmen einer Eilmaßnahme erfolgt sein. Hierzu muss eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes bestehen, § 42 Abs. 1 SGB VIII
. Über eine solche Maßnahme muss die Mutter unverzüglich informiert werden, § 42 Abs. 3 S. 1 SGB VIII
. Eine Regelung kann dauerhaft nur einvernehmlich oder durch Gerichtsbeschluss herbei geführt werden. Nach Widerspruch muss also das Kind übergeben werden oder es muss das Gericht entscheiden, § 42 Abs. 3 SGB VIII
.
Abschließend weise ich noch einmal darauf hin, dass zusätzlich zu den Rechten der Mutter auch Ihre Rechte geltend gemacht werden können.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.