Sehr geehrte Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Auch wenn die Situation für Sie verständlicherweise nicht einfach ist, ist es nicht so leicht, die elterliche Sorge abzugeben. Im Gesetz ist vorgesehen, dass diese grundsätzlich den Eltern obliegt und nur in Fällen, in denen die Eltern nicht in der Lage sind, diese auszuüben, entzogen werden kann, Paragraph 1666 ff. BGB.
Das sind aber eher Fälle, in welchen das Problem bei den Eltern begründet liegt, nicht beim Kind. ( Drogen, Alkoholmissbrauch, Vernachlässigung).
Möglich wäre es bei Ihnen, dass das Sorgerecht auf das JA übertragen wird oder auf eine Pflegefamilie. Dies sollten Sie beim JA zum Thema machen. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob das Sinn macht und es muss Einverständnis bestehen. Dann könnte die Tochter nicht zwingend zu Ihnen zurückgebracht werden.
Solch ein Schritt will allerdings wohl überlegt sein, denn Sie geben damit Rechte ab und haben aber ggf. Zahlungspflichten.
Das Jugendamt ist die einzige Institution, die für solche Fälle zuständig ist. Deren Entscheidungen sind meist nicht anfechtbar. Eine Klage also nicht zu empfehlen.
Als naheliegender Schritt kommt hier eher die Aufnahme in eine Pflegefamilie oder Wohngruppe in Betracht. Nach Ihren Schilderungen ist das noch nicht geschehen.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
Guten Tag Frau Rechtsanwältin,
Vielen Dank für Ihr Feedback.
Wir finden Ihre Antwort etwas zu pauschal und auf die konkreten Fragen etwas zu dürftig..
Gerne möchten wir um eine kurze Antwort zu jeder Frage bitten, im Sinne von "Ja", "Nein", "Vielleicht, kann man so nicht genaus sagen", "Kommt auf den Fall an" "Tut mir leid, dass wird eine ausführlichere Beratung und das kostet mehr"
Wir haben den Fall eingestellt, weil wir auf Antworten hofften, sollte der gesetzte Betrag zu niedrig gewesen sein für eine umfassendere Auskunft, hätten wir gerne nachgebessert. Es geht uns nicht um eine Gratisauskunft, sondern um Antworten, mit denen wir in weitere Gespräche mit dem Jugendamt gehen können.
Wir wollen mit den Antworten an einer Perspektive für unser Kind, für das Jugendamt, für die aufnehmende Einrichtung und natürlich auch für uns und unsere jüngste Tochter.
.Das Kind war bereits in diversen Wohngruppen (genau genommen in 8 unterschiedlichen, darunter war eine Pflegefamilie, zwei Inobhutnahmestellen und 5 Wohngruppen).
Das Jugenamt hat verständlicherweise Probleme, so jemanden wie unsere Tochter unterzubringen, sagt das Jugendamt. Die Wohngrppen war auch alle aus unserer Sicht in Ordnung, nur unsere Tochter hat das eben nicht zu schätzen gewusst..
Wir sind mit unserem Latein am Ende und Google ist nicht immer ein ergiebiger und guter Ratgeber.
Also fragen wir einen Anwalt bzw. Anwältin......
Wir sind weder gegenüber dem Jugendamt noch sonst jemanden, auf Krawall gebürstet.
Wissen ist eben nicht nur Wissen, sondern die Grundlage.
Natürlich wäre uns dann das ganze auch mehr als 60€ Wert gewesen, das Programm hat eben 51,00.-€ vorgeschlagen und das haben wir dann aufgerundet
Wir hoffen deshalb auf eine detailiertere Antwort oder einen Preisvorschlag von Ihrer Seite.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich habe Ihre Fragen kopiert und nehme zu jeder einzelnen im Folgenden Stellung:
"- Jedes Mal bekommen wir dann den Hinweis von diversen Mitarbeitern des Jugendamtes, dass elterliche Sorge nie aufhört und wir sie zuhause aufnehmen müssen. Ist das korrekt bzw. gibt es eine Möglichkeit das zu umgehen/verhindern?"
Hierzu hatte ich ausführlich in meiner obigen Antwort geschrieben.
- Ist es sinnvoll in dieser verfahrenen und für uns und das jüngste Geschwisterkind (10 Jahre) emotional belastenden Situation einen Betreuer oder Vormund einzusetzen?
Ein Betreuer (früher Vormund genannt) kann nicht einfach eingesetzt werden. Es geht dem ein gerichtliches Verfahren voraus, in welchem sich ein Richter über Sie ein Bild machen würde und Ihre Sorgerechtsfähigkeit beurteilen würde. Was hierbei rauskommen würde, kann man online nicht abschließend beurteilen.
- Wir empfinden, dass wir unserem Erziehungsauftrag gar nicht mehr gerecht werden können (Morddrohungen, Handgreiflichkeiten, zu viele heftige Geschichten sind zuhause passiert, die wir nicht mehr vergessen können und wollen). Gibt es in diesem Alter überhaupt noch einen Erziehungsauftrag oder die „Verpflichtung zur elterlichen Sorge" und kann das Jugendamt uns dazu verpflichten unsere Tochter immer wieder zurückzunehmen?
Ja, solange das Kind minderjährig ist, besteht der Erziehungsauftrag grundsätzlich. Solange das JA nicht das Sorgerecht übernimmt, kann es sie verpflichten, die Tochter wieder aufzunehmen.
- Wir haben das Jugendamt gebeten uns über die elterliche Sorge usw. zu informieren. Das würde dann die für uns zuständige Mitarbeiterin/Sozialarbeiterin machen, die auch für die Unterbringung unserer Tochter zuständig ist. Ist das überhaupt zulässig? Besteht da nicht ein Interessenskonflikt? Gibt es eine übergeordnete oder neutrale Stelle?
Nein, leider nicht.
- Ganz aktuell wurde für unsere Tochter zum wiederholten Mal ein Bedarf nach §35a festgestellt. Was gibt es da zu beachten? Welche Vor-/Nachteile gibt es hier?
Grundsätzlich kann das helfen, es ist immer einzelfallabhängig.
- Nach Aussage der letzten Jugendhilfeeinrichtung, wurde diese über die Situation und den Bedarf im Unklaren gelassen bzw. hat es selbst unterlassen genauer nachzufragen („Ist ja so ein nettes Kind, das bekommen wir schon hin"). Nach der Entlassung wurde uns mündlich mitgeteilt, dass die Entlassung dem geschuldet sei, da das Jugendamt eine zu niederschwellige Einrichtung angefragt habe. Unsere Tochter war bereits für ein Jahr richterlich geschlossen untergebracht (Niefernburg). Es fiel der Satz, dass wir uns anwaltlich beraten lassen sollten, weil dies nach „Kindswohlgefährdung von Amts wegen" aussehen würde.
Hier müsste man mehr Einzelheiten über den gefallenen Satz wissen. Sie können darauf hinwirken, dass wieder eine geschlossene Einrichtung die Tochter aufnimmt.
- Müssen wir als Eltern tolerieren, dass sie immer wieder zu Hause landet, obwohl wir ihr und ihren Bedürfnissen nicht gerecht werden können, dass sie ihre kleine Schwester verstört?
Siehe oben
- Macht es Sinn gegen das Vorgehen des Jugendamtes zu klagen? Wie ist unser Bedürfnis nach stabilen Verhältnissen zuhause (für die jüngere Schwester), den Vorstellungen des Jugendamtes und dem nicht angepassten Verhalten unserer Tochter (welche die Rauswürfe ja geradezu provoziert) zu bewerten?
Eine Klage gegen das JA ist nicht zu empfehlen, da Sie damit die einzige Institution, die Ihnen helfen muss, gegen sich aufbringen und zudem es kaum Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des JA gibt.
- Ein weiteres Problem ist die Zukunftsgestaltung, unsere Tochter würde gerne nach ihrem erreichten Realschulabschluss noch das Abitur machen, was von Fachleuten auch als erfolgversprechend eingestuft wurde, aktuell ist sie vom Schulbesuch freigestellt, da sie bei normaler Klassenstärke mit der Schüleranzahl nicht zurechtkommt (Vorgeschichte Mobbing). Wir haben also die Situation, dass wir einen völlig unterforderten, sich quasi selbst überlassen Teenager haben, der momentan bei der älteren Schwester untergeschlüpft ist, der weder Schule noch Ausbildung macht und keine Tagesstruktur hat. Gibt es einen Weg, auch gegen die Untätigkeit der Ämter nach einer Lösung zu suchen, vorzugehen?
Vor allem wäre es hier an Ihnen die Tochter zum Schulbesuch zu bewegen, da Sie ja aktuell das Sorgerecht haben und so die Freistellung vom Schulbesuch zu beenden.
- Das Kind hat diverse diagnostizierte psychische Erkrankungen. Unser Landkreis hat keine eigene Kinder- und Jugendpsychiatrie, deshalb sind wir an die KJP des Nachbarlandkreises angegliedert. Die Behandlung, die unser Kind laut den Ärzten benötigt, wird eben dort nicht angeboten bzw. kann dort nicht angeboten werden. Die psychiatrische Versorgung unserer Tochter könnte im Landkreis Ravensburg am dortigen Zentrum für Psychiatrie erfolgen, allerdings nur nachrangig und sollte es zu einer Krise während der Therapie kommen, müsste sie in die 180 Kilometer entfernte „Heimat-KJP" verlegt werden, dort wird sie in der Regel nach 24h wieder entlassen und kommt dann wohin? Zu uns nach Hause???
Ich verstehe Ihre Verzweiflung und Empörung, doch rechtlich ist das nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich habe Ihre Fragen kopiert und nehme zu jeder einzelnen im Folgenden Stellung:
"- Jedes Mal bekommen wir dann den Hinweis von diversen Mitarbeitern des Jugendamtes, dass elterliche Sorge nie aufhört und wir sie zuhause aufnehmen müssen. Ist das korrekt bzw. gibt es eine Möglichkeit das zu umgehen/verhindern?"
Hierzu hatte ich ausführlich in meiner obigen Antwort geschrieben.
- Ist es sinnvoll in dieser verfahrenen und für uns und das jüngste Geschwisterkind (10 Jahre) emotional belastenden Situation einen Betreuer oder Vormund einzusetzen?
Ein Betreuer (früher Vormund genannt) kann nicht einfach eingesetzt werden. Es geht dem ein gerichtliches Verfahren voraus, in welchem sich ein Richter über Sie ein Bild machen würde und Ihre Sorgerechtsfähigkeit beurteilen würde. Was hierbei rauskommen würde, kann man online nicht abschließend beurteilen.
- Wir empfinden, dass wir unserem Erziehungsauftrag gar nicht mehr gerecht werden können (Morddrohungen, Handgreiflichkeiten, zu viele heftige Geschichten sind zuhause passiert, die wir nicht mehr vergessen können und wollen). Gibt es in diesem Alter überhaupt noch einen Erziehungsauftrag oder die „Verpflichtung zur elterlichen Sorge" und kann das Jugendamt uns dazu verpflichten unsere Tochter immer wieder zurückzunehmen?
Ja, solange das Kind minderjährig ist, besteht der Erziehungsauftrag grundsätzlich. Solange das JA nicht das Sorgerecht übernimmt, kann es sie verpflichten, die Tochter wieder aufzunehmen.
- Wir haben das Jugendamt gebeten uns über die elterliche Sorge usw. zu informieren. Das würde dann die für uns zuständige Mitarbeiterin/Sozialarbeiterin machen, die auch für die Unterbringung unserer Tochter zuständig ist. Ist das überhaupt zulässig? Besteht da nicht ein Interessenskonflikt? Gibt es eine übergeordnete oder neutrale Stelle?
Nein, leider nicht.
- Ganz aktuell wurde für unsere Tochter zum wiederholten Mal ein Bedarf nach §35a festgestellt. Was gibt es da zu beachten? Welche Vor-/Nachteile gibt es hier?
Grundsätzlich kann das helfen, es ist immer einzelfallabhängig.
- Nach Aussage der letzten Jugendhilfeeinrichtung, wurde diese über die Situation und den Bedarf im Unklaren gelassen bzw. hat es selbst unterlassen genauer nachzufragen („Ist ja so ein nettes Kind, das bekommen wir schon hin"). Nach der Entlassung wurde uns mündlich mitgeteilt, dass die Entlassung dem geschuldet sei, da das Jugendamt eine zu niederschwellige Einrichtung angefragt habe. Unsere Tochter war bereits für ein Jahr richterlich geschlossen untergebracht (Niefernburg). Es fiel der Satz, dass wir uns anwaltlich beraten lassen sollten, weil dies nach „Kindswohlgefährdung von Amts wegen" aussehen würde.
Hier müsste man mehr Einzelheiten über den gefallenen Satz wissen. Sie können darauf hinwirken, dass wieder eine geschlossene Einrichtung die Tochter aufnimmt.
- Müssen wir als Eltern tolerieren, dass sie immer wieder zu Hause landet, obwohl wir ihr und ihren Bedürfnissen nicht gerecht werden können, dass sie ihre kleine Schwester verstört?
Siehe oben
- Macht es Sinn gegen das Vorgehen des Jugendamtes zu klagen? Wie ist unser Bedürfnis nach stabilen Verhältnissen zuhause (für die jüngere Schwester), den Vorstellungen des Jugendamtes und dem nicht angepassten Verhalten unserer Tochter (welche die Rauswürfe ja geradezu provoziert) zu bewerten?
Eine Klage gegen das JA ist nicht zu empfehlen, da Sie damit die einzige Institution, die Ihnen helfen muss, gegen sich aufbringen und zudem es kaum Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des JA gibt.
- Ein weiteres Problem ist die Zukunftsgestaltung, unsere Tochter würde gerne nach ihrem erreichten Realschulabschluss noch das Abitur machen, was von Fachleuten auch als erfolgversprechend eingestuft wurde, aktuell ist sie vom Schulbesuch freigestellt, da sie bei normaler Klassenstärke mit der Schüleranzahl nicht zurechtkommt (Vorgeschichte Mobbing). Wir haben also die Situation, dass wir einen völlig unterforderten, sich quasi selbst überlassen Teenager haben, der momentan bei der älteren Schwester untergeschlüpft ist, der weder Schule noch Ausbildung macht und keine Tagesstruktur hat. Gibt es einen Weg, auch gegen die Untätigkeit der Ämter nach einer Lösung zu suchen, vorzugehen?
Vor allem wäre es hier an Ihnen die Tochter zum Schulbesuch zu bewegen, da Sie ja aktuell das Sorgerecht haben und so die Freistellung vom Schulbesuch zu beenden.
- Das Kind hat diverse diagnostizierte psychische Erkrankungen. Unser Landkreis hat keine eigene Kinder- und Jugendpsychiatrie, deshalb sind wir an die KJP des Nachbarlandkreises angegliedert. Die Behandlung, die unser Kind laut den Ärzten benötigt, wird eben dort nicht angeboten bzw. kann dort nicht angeboten werden. Die psychiatrische Versorgung unserer Tochter könnte im Landkreis Ravensburg am dortigen Zentrum für Psychiatrie erfolgen, allerdings nur nachrangig und sollte es zu einer Krise während der Therapie kommen, müsste sie in die 180 Kilometer entfernte „Heimat-KJP" verlegt werden, dort wird sie in der Regel nach 24h wieder entlassen und kommt dann wohin? Zu uns nach Hause???
Ich verstehe Ihre Verzweiflung und Empörung, doch rechtlich ist das nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin