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Familienrecht / Sorgerechtsmodalitäten

| 29. März 2011 13:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren

gerne möchte ich Ihnen meine Sachlage zum Verständniss darstellen.
Nach einer halbjährigen Gerichtsverhandlung bin ich alleinerziender Vater (arbeitslos) meiner Tochter Elena (15 Monate). Die leibliche Mutter wollte das Kind zur Adoption frei geben und ihr wurde das Sorgerecht noch vor der Entbindung abgesprochen. Sie lehnt jeglichen Kontakt zum Kind ab.
Nun meine Fragen:
1. Inwiefern besteht die Möglichkeit, das Sorgerecht anteilig meiner neuen Lebenspartnerin zu übertragen, bzw. welche Vorkehrung kann oder muss ich für den Fall meines Ablebens treffen, um der neuen Lebenspartnerin das Sorgerecht zu übertragen?
2. Welche verschiedenen Möglichkeiten gibt es für ein unverheiratetes Paar?
3. Mit welchen finaziellen Einschränkung (Unterhaltsvorschuss ist genehmigt, Förderung der Kita ist beantragt) müsste ich rechnen, bzw. wie könnte ich dies umgehen?

29. März 2011 | 13:57

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1. Inwiefern besteht die Möglichkeit, das Sorgerecht anteilig meiner neuen Lebenspartnerin zu übertragen, bzw. welche Vorkehrung kann oder muss ich für den Fall meines Ablebens treffen, um der neuen Lebenspartnerin das Sorgerecht zu übertragen?

Sorgeerklärungen des Inhalts, dass die Sorge für ein Kind gemeinsam übernommen wird, können nur von den rechtlichen Eltern abgegeben werden. Für Stiefkinder sind sie nicht zulässig. Das so genannte kleine Sorgerecht (§ 1687 b Abs. 1 BGB , § 9 Abs. 1 LPartG ) lässt das Gesetz nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zu. Der sorgeberechtigte Elternteil kann nicht einen Teil seines Sorgerechts auf einen Lebensgefährten übertragen oder eine Mitsorgeberechtigung vertraglich einräumen. Der Lebensgefährte kann auch beim Versterben des Sorgeberechtigten als Vormund nur für den Fall benannt werden, dass dem überlebenden Elternteil nicht die elterliche Sorge zusteht und die Übertragung auf ihn dem Wohle des Kindes widerspricht bzw. ihm nicht dient (§§ 1776 , 1680 BGB ).

Der Lebensgefährte des alleinsorgeberechtigten Elternteils wird in der Praxis überwiegend dann Vormund für das Kind, wenn der andere Elternteil bereits verstorben oder vom Sorgerecht ausgeschlossen ist. Jedenfalls für den Fall, dass der andere Elternteil nicht die Sorge erhält, empfiehlt sich dann letztwillige Anordnung (Testament).



2. Welche verschiedenen Möglichkeiten gibt es für ein unverheiratetes Paar?
Zu Lebzeiten sehe ich keine. Eine Adoption kommt nicht in Frage. Gemäß § 1741 Abs. 2 S.1 BGB können nicht Verheiratete ein Kind nur allein annehmen. Eine gemeinsame Adoption durch ein Paar, das in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, ist nicht möglich.

3. Mit welchen finaziellen Einschränkung (Unterhaltsvorschuss ist genehmigt, Förderung der Kita ist beantragt) müsste ich rechnen, bzw. wie könnte ich dies umgehen?
Leider verstehe ich die Frage nicht. Könnten Sie in Rahmen der Nachfrage näher erläutern, was Sie damit meinen?

Ich bedaure, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe jedoch, Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Bewertung des Fragestellers 5. April 2011 | 12:03

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