Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Im Rahmen der beabsichtigten Eheschließung ist eine Änderung gem. §1618 BGB
auf den Ehenamen, den die Mutter und der Stiefvater nach der Hochzeit gemeinsam führen, möglich. Wenn Sie also den Namen der Mutter annehmen, besteht die Möglichkeit. Nimmt die Mutter Ihren Namen an, können die Kinder nach der Eheschließung Ihren Namen erhalten.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Vater, dessen Namen die Kinder im Moment tragen, der Namensänderung zustimmt. Tut er dies nicht, kann seine Einwilligung vom Gericht auf Antrag ersetzt werden. Das Gericht tut dies aber nur, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Hürden hierfür sind sehr hoch; allein der Wunsch der Kinder, so zu heißen wie die restliche Familie, genügt nicht.
Mit demselben Verfahren kann für die Kinder auch ein Doppelname aus dem bisherigen Namen und dem Ehenamen von Mutter und Stiefvater gebildet werden. Hierbei sind die Gerichte üblicherweise etwas großzügiger, als wenn der bisherige Name abgelegt werden soll.
Die Einbenennung begründet - anders all die Adoption - kein Eltern-Kind-Verhältnis zum Stiefvater. An der Staatsangehörigkeit ändert sich dadurch nichts.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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