Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der (Volljährigen-) adoption ist die Ablegung des bisherigen Namens und die Führung des neuen Familiennamens des Annehmenden zwingend. Der § 1757 Abs. 1 BGB
lässt insofern keinen Spielraum offen. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung war bereits Gegenstand einiger Entscheidungen, und wurde vom BVerfG nicht beanstandet. Der Gesetzgeber hat insofern im Namensrecht die Zugehörigkeit des volljährigen Adoptierten zur neuen Familie den Vorrang eingeräumt, OLG Hamm Beschl. v. 30.6.2011 – II-4 UF 186/10
, BayObLG v. 15.1.2003 – 1Z BR 138/02
.
Demzufolge hat diese unerklärlich lange Verfahrensdauer von 10 Jahren insofern keine Bedeutung, als dass die Ablegung Ihres alten Namens zwingend Gesetz ist.
Das hindert Sie aber nicht, zu versuchen, den Namen nach § 3 NamÄndG wieder ändern zu lassen. Diesen Antrag stellen Sie beim Standesamt (Verwaltungsrechtsweg).
Ob bereits dieser Antrag Erfolg verspricht, ist eher ungewiss.
Sie müssen darlegen, dass Sie die letzten 10 Jahren mit Ihrem Geburtsnamen in Erscheinung getreten sind, so dass das Argument, dass ein Erwachsener mit dem bisherigen Nachnamen in der Rechtswelt teilgenommen hat und identifiziert worden ist, und somit die Belange der Allgemeinheit höher zu werten sind, gar nicht zum Zuge kam. Diesbezüglich hatten Sie nach einem gewissen Zeitablauf auch darauf vertraut, dass das Gericht keinen anderweitigen Beschluß mehr erlassen wird, und es bei dem Geburtsnamen verbleibt.
Das Zerwürfnis mit dem Adoptivvater stellt hier kein „wichtiger Grund" i.S.v. § 3 NamÄndG dar, da Kontaktabbruch etc. mit dem Elternteil generell nicht unter diese Norm fallen, Verwaltungsgericht HH vom 15. Juli 2008, Az. 15 K 4034/07
.
Die zweite Möglichkeit, Ihren Geburtsnamen wiederzuerlangen, ist der Weg des § 1771 BGB
. Erforderlich ist aber, dass Ihr Adoptivvater zusammen mit Ihnen die Aufhebung der Volljährigenadoption beantragt. Hier haben die Gründe, die Sie dazu bewegen, beste Chancen gehört zu werden:
„Ein wichtiger Grund für die Aufhebung einer Volljährigenadoption liegt vor, wenn dem Angenommenen oder dem Annehmenden nicht mehr zugemutet werden kann, an dem Annahmeverhältnis festzuhalten. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Annahme gescheitert ist", OLG Köln Beschl. v. 10.7.2012 – II-4 UF 45/12
Davon ist auszugehen. Wenn sich der Adoptivvater seit dem Outing für Sie schämt und mit Ihnen nichts mehr zu tun haben will, ist das ein klarer Fall des Scheiterns der Adoption. Den Antrag auf Aufhebung müssen Sie beim Familiengericht stellen, dass dann antragsgemäß entscheiden wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Fr. Schmidt-Fröhlich,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und Hilfe.
Nachfrage zum NamÄndG.
Zur Erläuterung über meinen Geburtsnamen/Nachnamen. Ich habe in Kroatien damals eine Namensänderung durchgezogen und das wurde im Jahr 2001 stattgegeben, dass ich den Namen der Mutter (war bereits geschieden und hat Ihren Mädchennamen angenommen) annehmen darf.
Im Standesamt in Deutschland wurde das auch im Jahr 2001 geändert. Sprich ich trage den (Mädchen-)Namen meiner Mutter das jetzt auch mein Geburtsname ist.Und seitdem identifiziere ich mich und auch bez. meiner Abstammung zu Kroatien. Evtl. genügt das für den Antrag beim Standesamt.
Diesen oben besagten "Mädchen-Namen" trage ich seit 2001 bis jetzt 2015. Der Beschluss vom Amtsgericht ist ja nie zum Standesamt übermittelt worden. Und ich habe mich danach auch nicht mehr darum gekümmert. Und ich habe auch danach mehrmals Geburtsurkunden benötigt, und diese waren immer nach meinen richtigen Namen ausgestellt worden. Das ist der Hintergrund. Sprich ich trage meinen "Mädchen-Namen" immer noch.
Ich hätte auch von mir aus zum Standesamt gehen können und den Beschluss vorzeigen können, nur kam mir das gelegen dass das Amtsgericht es versäumt hat den Beschluss an das Standesamt zu senden, und somit habe ich weiterhin den Namen getragen.
Danke nochmal für Ihre Hilfe und Mühe.
Sehr geehrter Herr G.,
die Frage ist also, ob Sie weiterhin den Namen der Mutter führen können, obwohl der Beschluß vorliegt, dass Sie jetzt so wie der Adoptivvater heißen müssen ?!
Wie gesagt, ist die Namensänderung wegen der Adoption zwingend. Daran ändert auch der Zeitablauf nichts. Verjährung oder Verwirkung gibt es beim Namensrecht nicht
Wenn Sie den Beschluß „ignorieren", wird man Sie spätestens z.B. bei einer Passverlängerung darauf hinweisen, dass Sie nicht mehr berechtigt sind, den Namen der Mutter zu führen.
Dann ist ein Antrag auf Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz erforderlich, den ich allerdings nicht für erfolgversprechend halte. Das Amt wird sich wohl auf den Standpunkt stellen, dass Ihr Vertrauen auf die Untätigkeit des Gerichtes nicht schutzwürdig ist. Auch Ihre Identifikation mit dem kroatischen Namen stellt kein „wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetz dar.
Es bleibt aber dann der Antrag auf Aufhebung der Adoption wegen obiger Gründe, um den gewünschten Namen zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schmidt-Fröhlich
Rechtsanwältin